Parlament Flüchtlinge mit gleichem Anspruch auf Kinderrenten wie Schweizer

SDA/jka

19.2.2021 - 14:17

Müssen alle Rentenempfänger in der Schweiz wohnhaft sein? 
Müssen alle Rentenempfänger in der Schweiz wohnhaft sein? 
Bild: Keystone

Ein anerkannter Flüchtling, der hierzulande eine AHV- oder IV-Rente bezieht, hat auch Anspruch auf Renten für die eigenen Kinder – selbst wenn diese im Ausland leben. Im Parlament schafft das Uneinigkeiten. 

Erhält ein anerkannter Flüchtling in der Schweiz eine AHV- oder IV-Rente, so hat er Anspruch auf Renten auch für seine Kinder, auch dann, wenn diese im Ausland leben. So soll es laut der Staatspolitischen Kommission des Nationalrats (SPK-N) auch bleiben.

Im Gegensatz zu ihrer Schwesterkommission lehnt es die SPK-N ab, dass alle Rentenempfänger in der Schweiz wohnhaft sein müssen, damit Zusatzbeiträge für Kinder beansprucht werden können. Der Entscheid fiel mit 17 zu 7 Stimmen, wie die Parlamentsdienste am Freitag mitteilten. Die parlamentarische Initiative geht nun zurück an die Ständeratskommission.

Das Bundesgericht hatte vor einem Jahr mit Bezug auf die Genfer Flüchtlingskonvention anerkannten Flüchtlingen bei der sozialen Sicherheit die gleichen Rechte eingeräumt wie Schweizer Bürgern. Es widersprach damit dem Bundesbeschluss über die Rechtsstellung von Flüchtlingen und Staatenlosen in der AHV. Der Gesetzgeber habe nicht die Absicht verfolgt, von der Konvention abzuweichen, argumentierten die Lausanner Richter.

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