Pandemie Fragen und Antworten zu den neuen Bundesrats-Beschlüssen

twei

28.10.2020

Mit weitreichenden Beschlüssen und erneuten Verschärfungen will der Bundesrat den zuletzt besorgniserregenden Entwicklungen der Corona-Pandemie entgegenwirken. Welche Regeln ab 29. Oktober im Detail gelten, zeigt die Übersicht.

In den letzten Tagen stieg die Anzahl der Corona-Neuinfektionen in der Schweiz beständig an. Am Mittwoch meldete das BAG 8616 neue Ansteckungen innert 24 Stunden. Bereits am Dienstag hatte der Bund deshalb eine Verschärfung der bisherigen Corona-Einschränkungen angekündigt. Welche Beschlüsse nun vom Bundesrats verkündet wurden und was Sie dazu wissen müssen, verrät die folgende Übersicht.

1. Wo muss im Freien eine Maske getragen werden?

Maskenpflicht gilt in Innen- und Aussenbereichen von Einrichtungen und Betrieben. Darunter fallen Läden, Zoos, Theater, Kinos, Konzert- und Veranstaltungsorte, Restaurants, Bars und Märkte. In Restaurants und Bars darf die Maske am Tisch abgenommen werden. Auch eine Maskenpflicht im Freien für belebte Fussgängerbereiche wurde beschlossen. Gleiches gilt für Ansammlungen im öffentlichen Raum, bei denen der Mindestabstand nicht gewahrt werden kann.

2. Wer muss in Schulen eine Maske tragen?

Die Maskenpflicht gilt in Schulen der Sekundarstufe II (Mittelschulen, Berufsschulen) für alle Lehrpersonen sowie Schülerinnen und Schüler. In Hochschulen ist Präsenzunterricht untersagt. Über die Bestimmungen in der obligatorischen Schule entscheiden weiterhin die Kantone.

3. Wann müssen Gäste in Restaurants und Bars eine Maske tragen?

Die Maskenpflicht in Restaurant und Bars ist nur solange ausgesetzt, wie man am Tisch sitzt. Bei der Benutzung der Sanitärräume oder auf dem Weg zum Tisch ist das Tragen einer Maske Pflicht. Ausserdem muss das Küchenpersonal von nun an ebenfalls mit Maske arbeiten.

4. Welche Personen sind weiter von der Maskentragpflicht ausgenommen?

Nicht von der Maskenpflicht betroffen sind folgende Personengruppen: Kinder vor ihrem zwölften Geburtstag sowie Personen, die nachweislich aus besonderen Gründen, insbesondere medizinischen, keine Gesichtsmasken tragen können.

Ausserdem Betreuungspersonen in Institutionen der familienergänzenden Kinderbetreuung, sofern das Tragen einer Gesichtsmaske die Betreuung wesentlich erschwert; Personen, die eine medizinische oder kosmetische Dienstleistung im Gesicht in Anspruch nehmen sowie auftretende Personen. Spezielle Vorschriften gelten auch im Sport- und Kulturbereich. 

5. Welche Beschränkungen gelten für Restaurants und Bars?

Speisen und Getränke dürfen nur noch im Sitzen zu sich genommen werden – egal, ob drinnen oder draussen. In der Zeit zwischen 23 und 6 Uhr gilt für alle Betriebe eine Sperrstunde.

6. Wie viele Menschen dürfen noch gemeinsam an einem Tisch sitzen? Gibt es Ausnahmen?

Maximal vier Personen an einem Tisch sind erlaubt. Ausnahmen gelten für Familien mit ihren Kindern und in den Mensen obligatorischer Schulen.

7. Darf man noch tanzen?

Tanzveranstaltungen sind ebenso wie der Betrieb von Diskotheken und Tanzlokalen untersagt.

8. Wie viele Personen dürfen an Veranstaltungen teilnehmen?

Für Veranstaltungen in öffentlichen Einrichtungen gilt eine Maximalzahl von 50 Teilnehmern. Nicht mitgezählt werden dabei Anwesende, die während der Veranstaltung einem Beruf nachgehen, etwa Angestellte des Veranstaltungsortes oder Künstler, ebenso Wettkämpfer an Sportanlässen. Generell gilt eine Maskenpflicht. In Theatern und Kinos ist jeder zweite Sitzplatz freizulassen.

Bei Privatfeiern im Familien- oder Freundeskreis dürfen maximal zehn Personen teilnehmen.

Der Bundesrat um Gesundheitsminister Alain Berset hat am Mittwoch verschärfte Massnahmen im Kampf gegen die Corona-Pandemie vorgestellt.
Der Bundesrat um Gesundheitsminister Alain Berset hat am Mittwoch verschärfte Massnahmen im Kampf gegen die Corona-Pandemie vorgestellt.
Bild: Keystone

9. Was versteht man unter öffentlichen Einrichtungen?

Dazu zählen: Verkaufslokale (wie Geschäfte und Einkaufszentren, Messehallen), Dienstleistungsbetriebe (wie Publikumsbereiche in Banken und Poststellen, Reisebüros, Werkstätten und Reparaturbetriebe), Kultureinrichtungen (wie Museen, Bibliotheken, Kinos, Theater und Konzertlokale, Innenräume von zoologischen und botanischen Gärten und Tierparks), Gastronomie und Ausgehlokale (Restaurations- oder Barbetriebe, Casinos, Spielsalons), Sporteinrichtungen und -betriebe (z. B. Eingangs- und Garderobenräume von Schwimmbädern, Sportanlagen und Fitnesszentren, Tribünen in Sporthallen).

Ausserdem als öffentliche Einrichtungen gelten Hotel- und Beherbergungsbetriebe mit Ausnahme der einzelnen Gästezimmer, Gesundheitseinrichtungen wie Arztpraxen oder öffentlich zugängliche Bereiche von Pflegeheimen und Spitälern, Kirchen und weitere religiöse Einrichtungen, soziale Einrichtungen, Beratungsstellen und Quartier- und Jugendräume.

10. Was gilt für Parlamente, Gemeindeversammlungen und Demonstrationen?

Sitzungen in Parlamenten sind weiterhin unbeschränkt möglich, sofern ein Schutzkonzept vorliegt. An Gemeindeversammlungen und Demonstrationen ebenfalls mehr als 50 Personen teilnehmen.

11. Dürfen noch religiöse Veranstaltungen durchgeführt werden?

An Gottesdiensten und anderen religiösen Veranstaltungen sowie Bestattungen dürfen maximal 50 Personen teilnehmen.

12. Welchen Sport darf ich wo machen?

Kinder und Jugendliche vor ihrem 16. Geburtstag sind bei Sportaktivitäten keinen Einschränkungen unterworfen. Wettkämpfe sind allerdings verboten.

Für alle Personen über 16 Jahren gilt: In Innenräumen darf die Gruppengrösse 15 Personen nicht überschreiten werden, es gilt eine Maskenpflicht und das Abstandsgebot. Bei ausreichend grossen Räumlichkeiten, unter Einhaltung des Abstandes und einer Gewährleistung des Luftaustausches durch Lüften entfällt die Maskenpflicht.

Im Freien gilt beim Sport ebenfalls eine Maskenpflicht oder das Abstandsgebot. Sportarten wie Joggen oder Schneeschuhwandern sind unter Beachtung dieser Regeln erlaubt. Sämtliche Sportarten mit Körperkontakt sind untersagt.

Im professionellen Bereichen greifen Einschränkungen bezüglich der Gruppengrösse bei Trainings. Bei Matches professioneller Teams dürfen maximal 15 Zuschauer vor Ort sein.

13. Bleiben die Schwimmbäder und Fitnesszentren offen?

Ja, allerdings mit Einschränkungen. Das Tragen einer Maske in Fitnesszentren ist obligatorisch, ebenso wie das Abstandsgebot. Nur in grossen Räumlichkeiten und ausreichender Lüftung ist auch ein Training ohne Maske möglich. Für Wassersportarten gelten ähnliche Regeln. Zusätzlich greifen Kapazitätsbeschränkungen (Flächen von über 15 Quadratmetern pro Person, bei ruhigen Sportarten 10 Quadratmeter).

14. Welche Aktivitäten im Bereich der Kultur können durchgeführt werden?

Alle Aktivitäten von Kindern und Jugendlichen vor ihrem 16. Geburtstag im nicht-professionellen Bereich sind weiterhin möglich. Darunter fällt auch der Instrumentalunterricht in Musikschulen. Einzelpersonen ab 16 Jahren sind Proben erlaubt, ebenso Auftritte vor bis zu 15 Personen ab 16 Jahren. Das Tragen einer Maske und der erforderliche Abstand sind dabei einzuhalten. Einzig in grossen Räumen, etwa bei Proben von Bands mit Blasinstrumenten, kann die Maskenpflicht entfallen.

Erlaubt sind zudem Proben und Auftritte im professionellen Bereich vor bis zu 15 Personen, sofern ein Schutzkonzept vorliegt. Schutzkonzepte sind für Sportstätten und Kultureinrichtungen erforderlich, in denen die Aktivitäten abgehalten werden. Auch Vereine sind zu Schutzkonzepten verpflichtet.

15. Gibt es Ausnahmen für Chöre?

Proben und Aufführungen für Chöre, Kirchenchöre und Jodlergruppen im Amateurbereich sind untersagt. Auch im Profibereich sind Konzerte mit Chören verboten. Proben im Profibereich sind nur bei einem Schutzkonzept und spezifischen Schutzmassnahmen möglich.

16. Bis wann gelten diese Massnahmen?

Die Massnahmen treten ab 29. Oktober in Kraft. Ein Enddatum wurde nicht festgelegt, wenngleich die Einschränkungen permanent auf dem Prüfstand durch den Bundesrat stehen.

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