Horrende Forderungen Gefälschte Markenartikel können Sie teuer zu stehen kommen

smi

17.8.2022

Ziemlich sicher echt: Handtasche einer Besucherin des White Turf in St. Moritz 2022
Ziemlich sicher echt: Handtasche einer Besucherin des White Turf in St. Moritz 2022
KEYSTONE

Wer gefälschte Markenartikel kauft, läuft Gefahr, durch die geprellten Hersteller des Originalprodukts zur Kasse gebeten zu werden. Unabhängig davon, ob das Produkt als Fälschung erkennbar war oder nicht.

smi

17.8.2022

Statt des erstaunlich günstigen Gucci-Handtäschchens liegt eine Rechnung über 2000 Franken in der Post. So ähnlich erging es einer Frau aus dem Kanton Aargau, über die SRF berichtet.

Gefälschte Markenartikel in die Schweiz einzuführen, ist verboten – auch zum Eigengebrauch. Selbst das Sport-Shirt mit dem grossen Logo, gekauft auf dem Markt im Ferienland, wird zum verbotenen Gut, sobald jemand dieses mit in die Schweiz nimmt. 

Stossen Zollangestellte auf mutmasslich gefälschte Ware, ob an einer Grenzstation oder im Rahmen von Post-Kontrollen, passiert gemäss Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit BAZG Folgendes: Der Zoll zieht den Artikel ein und informiert den Inhaber der Marke, also beispielsweise das Modelabel oder den Sportartikelhersteller. Dieser befindet darüber, ob das abgefangene Produkt tatsächlich gefälscht ist. Ist er das, kann der Markeninhaber dem Käufer der Kopie seinen Aufwand in Rechnung stellen. 

Die Käuferin der gefälschten Ware trägt das Risiko

Bedeutet das, jede*r Einzelne ist verantwortlich dafür, eine Fälschung zu erkennen? Tabea Rüdin, Sprecherin des BAZG, formuliert es so: «Der Käufer trägt das Risiko. Er wird zur Kasse gebeten, wenn er etwas Gefälschtes kauft.» Es spielt also keine Rolle, ob jemand die Fälschung bewusst gekauft hat, sich täuschen liess oder schlicht nicht in der Lage war, den Markenbetrug zu erkennen.

Immerhin, eine Busse hat nicht zu befürchten, wer beim unabsichtlichen Fälschungskauf erwischt wurde. Die Schadenersatz-Forderungen können allerdings happig sein. Jürg Herren vom Eidgenössischen Institut für Geistiges Eigentum präzisiert: «Wer Schadenersatz verlangt, ist für den Schaden beweispflichtig. Wenn eine Forderung überrissen scheint, sollte die Bestellerin der Fälschung mit der Markeninhaberin das Gespräch suchen und verlangen, dass diese aufzeigt, wie sich der Schaden zusammensetzt.»

Ein Imageschaden in Millionenhöhe, verursacht durch den Kauf einer einzigen Handtasche, ist wenig plausibel. Die 2000 Franken, welche die eingangs beschriebene Aargauerin bezahlen soll, sind aber auch schon ein Betrag, der wehtut. Deswegen gegen ein internationales Grossunternehmen vor Gericht zu ziehen, ist ebenfalls finanziell riskant.