Hochspannungsleitung Hausbesitzer erstreitet vor Gericht 340'000 Franken Entschädigung

SDA/gbi

12.11.2019

Die Stromleitung habe den Wert der Wohnhausparzelle gemindert. 
Die Stromleitung habe den Wert der Wohnhausparzelle gemindert. 
Symbolbild: Keystone

Ein Hauseigentümer in Niederwil AG erhält als Entschädigung für eine Hochspannungsleitung 340'000 Franken. Ursprünglich sollte er nur 553 Franken bekommen – der Gang vor Gericht hat sich also gelohnt.

Das Bundesverwaltungsgericht hiess die Beschwerde des Ehepaars nach einem langen Rechtsstreit gut, wie aus dem am Dienstag veröffentlichten Urteil hervorgeht. Die 340'000 Franken erhält der Grundeigentümer für den Minderwert der Wohnhausparzelle. Es wird ein Zeitraum von 30 Jahren abgegolten.

Die nationale Netzwerkgesellschaft Swissgrid, die 2012 die Freileitung übernahm, muss auf der Summe seit dem Jahr 2001 noch Zins bezahlen – je nach Jahr zwischen 1,5 Prozent bis 4,5 Prozent. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig und kann an das Bundesgericht weitergezogen werden.

Überleitungsrechte abgegolten

Das Ehepaar hatte bereits vor Jahrzehnten eine Entschädigung wegen der 1953 erstellten 220 Kilovolt-Hochspannungs-Freileitung von Niederwil AG nach Obfelden ZH erhalten. Die sogenannten Überleitungsrechte waren bis 2001 befristet.



Die Eidgenössische Schätzungskommission sah für die neuen, bis 2030 befristeten Überleitungsrechte eine Entschädigung von 2'800 Franken als angemessen an. Das Ehepaar gelangte an das Bundesverwaltungsgericht.

Dieses wies die Beschwerde ab und legte die Entschädigung auf 553 Franken fest. Das Ehepaar gelangte an Bundesgericht, das dieses Urteil mit Weisungen ans Bundesverwaltungsgericht zurückwies.

Die Schätzungskommission legte die Entschädigung danach auf 12'826 Franken fest. Dagegen legte das Ehepaar erneut Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein - und es bekam nun recht.

Gericht bestätigt Wertminderung

Swissgrid stellte sich auf den Standpunkt, dass die Enteignung der Überleitungsdienstbarkeit zu keiner Wertminderung der Liegenschaft führe. Ein Grundstück besitze keine Schutzschildeigenschaft und ein psychologischer Minderwert müsse nicht berücksichtigt werden.

Das Bundesverwaltungsgericht hält in seinen Erwägungen jedoch fest, ein adäquater Kausalzusammenhang zwischen der Enteignung und der Wertminderung der Liegenschaft sei gegeben. Die bestehende Leitungsführung führe zu einem potenziell tieferen Verkaufswert der Liegenschaft, auch wenn die Immissionen objektiv nicht messbarer seien.

Urteil A-4864/2018 vom 1. November 2019

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