Bundesgericht Kesb darf Kind gegen den Willen der Mutter impfen

phi

3.8.2023

Die Impfung eines Vierjährigen durch die Kesb beschäftigte das Bundesgericht in Lausanne.
Die Impfung eines Vierjährigen durch die Kesb beschäftigte das Bundesgericht in Lausanne.
Symbolbild: Keystone

Eine Mutter, deren Kind von Pflegeeltern betreut wird, wollte sich vor Gericht dagegen wehren, dass die Kesb den Jungen impft. Doch die Behörde handelte richtig, entschied nun das Bundesgericht.

phi

3.8.2023

Keine Zeit? blue News fasst für dich zusammen

  • Eine Mutter wollte nicht zustimmen, dass ihr Vierjähriger gegen Masern, Mumps, Röteln und Kinderlähmung geimpft wird. 
  • Weil das Kind bei Pflegeeltern aufwächst, ist die Kesb eingeschritten und hat die Impfungen gegen den Willen der Mutter vorgenommen.
  • Das war richtig und rechtens, entschied nun das Bundesgericht: Die Behörde könne es sich im Gegensatz zur Mutter nicht leisten, ein Risiko einzugehen.

Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (Kesb) hat zu Recht die Impfung eines Vierjährigen angeordnet, obwohl seine Mutter dagegen ist. Das hat das Bundesgericht in Lausanne entschieden, nachdem sich die Mutter durch alle Instanzen geklagt hat.

Bei dem Fall geht es um einen Jungen aus Horgen, der bei Pflegeeltern aufwächst und der zwei Mal pro Woche zwei Stunden Kontakt zur Mutter habt. Das Kind untersteht aber immer noch ihrer elterlichen Sorge, berichtet die «Zürichsee-Zeitung».

Obwohl die Frau in den praktischen Alltag ihres Buben kaum involviert ist, lehnte sie es ab, ihn impfen zu lassen: Das galt sowohl für die Dreifachimpfung gegen Diphtherie, Starrkrampf und Keuchhusten, aber auch für weitere Immunisierungen wie die gegen Masern, Mumps, Röteln und Kinderlähmung.

Bundesgericht: Kesb darf kein Risiko eingehen

Nach einem Antrag des Beistands stimmte die Mutter der Dreifachimpfung zu, wehrte sich aber weiter gegen die weiteren Impfungen. Weil die Kesb das Kindswohl gefährdet sah, übertrug sie die medizinische Verantwortung über den Jungen seinem Beistand, der die weiteren Immunisierungen nach Plan des Bundesamtes für Gesundheit (BAG) vornehmen liess.

Die Mutter führte vor Gericht an, dass es keinen Impfzwang gebe und dass das ihr Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit verletze. Sie erklärte dem Bundesgericht aber nicht, warum sie die Impfung ihres Kindes ablehne. Es ei richtig, dass sich die Behörden an die entsprechenden Empfehlungen des BAG halte.

Denn während sich Eltern das Risiko erlauben könnten, ihr Kind nicht zu impfen, ginge das bei der Kesb nicht. Die Beschwerde der Mutter wurde abgewiesen.