Urteil des Bundesgerichts Ladendiebstahl ist kein Grund für Landesverweis

Tsch/tpfi

16.10.2019

Da ein Ladendiebstahl nicht keinem Einbruch gleichkommt, dürfen Ausländer deshalb nicht des Landes verwiesen werden. (Symbolbild)
Da ein Ladendiebstahl nicht keinem Einbruch gleichkommt, dürfen Ausländer deshalb nicht des Landes verwiesen werden. (Symbolbild)
Bild: Felix Kästler/dpa

Das Bundesgericht hat ein Urteil des Zürcher Obergerichts revidiert. Demnach darf ein Ausländer, der in einem Warenhaus beim Stehlen ertappt und später verurteilt wurde, deswegen nicht aus der Schweiz verwiesen werden.

Die Ausschaffungsinitiative der SVP bietet auch neun Jahre nach ihrer Annahme juristische Streitfälle. In einem aktuellen Fall entschied das Bundesgericht am Mittwoch, dass es nicht verhältnismässig ist, einen Ausländer wegen eines Ladendiebstahls des Landes zu verweisen. Zumal ein Ladendiebstahl, so die Richter in Lausanne, nicht als sogenannte Katalogtat zu qualifizieren sein, das berichtet «Die Neue Zürcher Zeitung».

Mit der Annahme der Ausschaffungsinitiative wurde eine Reihe von Straftaten in die Verfassung aufgenommen, die eine obligatorische Landesverweisung zur Folge haben. Dazu zählt auch das «Einbruchsdelikt», obwohl es in dieser Terminologie nicht in der Systematik des schweizerischen Strafrechts existiert. Der Begriff, so die «Neue Zürcher Zeitung», wird in Artikel 66a des Strafgesetzbuches präzisiert, der sämtliche Anlasstaten für einen obligatorischen Landesverweis, eben jene Katalogtaten, auflistet. Demnach erfolgt dieser – unabhängig von der Höhe der Strafe – dann, wenn ein Ausländer wegen Diebstahls in Verbindung mit Hausfriedensbruch bestraft wird.

Im konkreten Fall wurde der beschwerdeführende Ausländer wegen mehrfachen Diebstahls, Sachbeschädigung, mehrfachen Hausfriedensbruchs, mehrfachen Vergehens und Übertretungen gegen das Betäubungsmittelgesetz verurteilt. In erster Instanz wurde auf die Anordnung eines Landesverweises verzichtet. Das Zürcher Obergericht ordnete dagegen eine fünfjährige Landesverweisung an. Das Bundesgericht wiederum erkannte die Mehrzahl der Straftaten des Beschuldigten nicht als Katalogtaten an. Das Bundesgericht stützt damit die Argumentation der ersten Instanz und der Literatur.

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