Leihmutterschaft Letzte Hoffnung Leihmutterschaft: Der Leidensweg zweier Schweizer

ght

18.10.2018

Ein Fünftel der Schweizer Paare versucht vergebens, schwanger zu werden. Die Option einer Leihmutterschaft ist jedoch verboten und wird hitzig diskutiert.
Ein Fünftel der Schweizer Paare versucht vergebens, schwanger zu werden. Die Option einer Leihmutterschaft ist jedoch verboten und wird hitzig diskutiert.
Fredrik von Erichsen/dpa

In der Schweiz ist es verboten, eine Leihmutter zu engagieren. Verzweiflung und der sehnliche Wunsch nach einem Kind liess ein Zürcher Paar deshalb im Ausland nach Hilfe suchen. Fündig wurden sie in den USA. Doch der Leidensweg war lang.

Acht Jahre lang versuchten zwei Schweizer alles, um ein Kind zu zeugen. Vergeblich. Selbst die künstliche Befruchtung im In- und Ausland schlug mehrfach fehl. Es müsse etwas Immunologisches sein, dass ihr Körper die Embryonen nicht annehmen könne, lautete am Ende die ratlose Diagnose einer Reproduktionsärztin aus Spanien.

Auch die Schweizer Behörden konnten dem Kinderwunsch des Paares nicht nachkommen, obwohl sie bei ihrem angestrebten Adoptionsverfahren keine Einschränkungen gemacht hatten: «Wir haben gesagt, wir würden auch ein Kind mit einer Behinderung nehmen oder eins, das HIV-positiv ist», verriet die Frau, die ihren Namen nicht veröffentlicht haben möchte, im «Stern». «Wir haben mehrere Jahre auf einen Kindervorschlag gewartet, der ist aber nicht gekommen.»

Stattdessen wurde ihnen geraten, «das Land zu ändern» – also ein Kind aus dem Ausland zu adoptieren. Doch auch hier waren die Listen für Bewerber voll. Ein Blick in die Statistik der European Society of Human Reproduction and Embryology veranschaulicht das Dilemma: Weltweit versucht jedes sechste Paar vergeblich, schwanger zu werden, in der Schweiz sogar jedes fünfte.

Letzte Chance: Leihmutterschaft

Die einzige Option, die den beiden Zürchern noch übrig blieb, ist in der Schweiz verboten: «Alle Arten von Leihmutterschaft sind unzulässig», heisst es in der Schweizer Bundesverfassung (Art. 119 Abs. 2 Best. d. BV). Nicht so in den USA.

Über eine Agentur hätten sie dort eine Leihmutter ausfindig gemacht. Ein Exposé, ein erstes Gespräch binnen 24 Stunden, ein Skype-Anruf – «anschliessend muss man sich entscheiden, ob das klappen könnte, menschlich. Das haben wir aber recht schnell gemerkt, es hat gefunkt. Und dann machen Anwälte die Verträge», beschreibt die Frau das «gut geregelte» Procedere. Was sie meint: «Leihmütter in den USA dürfen nicht in Armut leben, damit sie das nicht aus Geldnot machen. Sie müssen auch schon eigene Kinder haben und sollten in einer Beziehung leben beziehungsweise ein gefestigtes Leben führen.»

Die Zürcherin gibt aber auch zu, dass Leihmutterschaft ein kostspieliges Unterfangen ist. «Die Agentur verteilt das Geld an Anwälte und alle anderen Beteiligten, damit das geregelt abläuft» – Kompensation bei Lohnausfällen und eine Haushaltshilfe bei Bettlägrigkeit inklusive.

Das Glück der anderen

Es gebe auch eine Aufwandsentschädigung. «Es ist aber nicht so viel, dass man sagen könnte, dass sie wegen des Geldes Leihmutter würde», stellt die Schweizerin klar. Ihre Leihmutter handle vielmehr aus Überzeugung. «Sie hat das schon einmal für ein Paar aus den USA gemacht und fand es erfüllend, so etwas Schönes zu tun. Sie hat gesehen, welches Glück sie bewirken kann.»

Schliesslich machte die US-Amerikanerin auch ihr «das grösste Geschenk», das man sich vorstellen könne: Sie brachte einen Sohn zur Welt, dessen genetische Eltern die Schweizer waren. «Wir haben nicht nur ein Kind bekommen, sondern eine ganze, neue Familie dazu.» Denn vom Gefühl her sei die Leihmutter wie eine Schwester geworden. «Wir werden sie besuchen und natürlich werden wir unserem Sohn auch erzählen, wer sie ist und was sie für uns gemacht hat. Ich bin zu der Überzeugung gelangt, wenn man das in gegenseitigem Respekt macht, wenn man darauf achtet, dass niemand ausgenutzt wird, dann ist das etwas sehr Schönes.»

Auch rechtlich scheint die Geschichte ein Happy End zu haben: Laut Artikel 252 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches ist zwar die Mutter eines Kindes die Frau, die das Kind geboren hat. «Es gibt aber ein Urteil des Europäischen Gerichtshofes, das besagt, wenn das Kind genetisch verwandt ist, muss die Elternschaft anerkannt werden – zumindest des Elternteils, der genetisch verwandt ist. Danach muss sich auch die Schweiz richten», weiss die glückliche Zürcherin. Ihr Sohn hat mittlerweile auch die Schweizer Staatsbürgerschaft.

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