Preisabsprachen Musik Hug muss Weko-Busse von 445'000 Franken bezahlen

SDA

17.4.2020

Blick auf die Musik-Hug-Filiale in Zürich.
Blick auf die Musik-Hug-Filiale in Zürich.
Bild: Keystone

Wegen Preisabsprachen beim Verkauf von Klavieren und Flügeln wurde die Musik Hug AG von der Wettbewerbskommission zu einer saftigen Busse verurteilt – zu Recht, wie nun das Bundesverwaltungsgericht festhält. 

Die Wettbewerbskommission (Weko) hatte die Musik Hug AG wegen Preisabsprachen im Flügel- und Klavierverkauf zu Recht mit 445'000 Franken gebüsst. Das Bundesverwaltungsgericht hat eine Beschwerde von Musik Hug abgewiesen.

Die Musikpunkt Holding AG, welche die Gesellschaft Musik Hug in der Zwischenzeit übernommen hat, beantragte beim Bundesverwaltungsgericht eine Senkung der Sanktion auf null. Die Holding begründete dies mit ihrer finanziellen Situation. Dies geht aus einem am Freitag veröffentlichten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts hervor.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig und kann ans Bundesgericht weitergezogen werden.



Grundsätzlich sieht das Kartellgesetz vor, dass ein Unternehmen aufgrund einer Sanktion nicht Konkurs gehen darf. Auch wird bei Selbstanzeigern auf eine Busse verzichtet. Zwar hat Musik Hug eine Selbstanzeige gemacht. Der Gesellschaft kam jedoch La Bottega del Pianoforte zuvor, die ebenfalls in den Fall involviert war. Aus diesem Grund könne Musik Hug nicht von der Bonusregelung profitieren, schreibt das Bundesverwaltungsgericht.

Finanziell verkraftbar

Wie die Weko geht das Gericht in St. Gallen davon aus, dass die Busse wirtschaftlich tragbar und verhältnismässig sei. Die Weko hatte die Sanktion bereits von ursprünglich 1,3 Millionen auf 445'000 Franken gesenkt.

Musik Hug habe für den Fall von Rechtsstreitigkeiten rund 500'000 Franken zurückgestellt. Die Finanzanalyse der Weko habe zudem gezeigt, dass ausreichend Kapital vorhanden sei. Nichts an der Busse vermag die Übernahme von Musik Hug durch die Musikpunkt Holding im Jahr 2017 zu ändern.

Aufgedeckt wurde die Preisabsprache aufgrund einer öffentlichen Ausschreibung des Hochbauamts des Kantons Zürich im April 2012. Geplant war der Kauf von Flügeln und Klavieren für die Zürcher Hochschule der Künste auf dem Toni-Areal.

Post aus Hamburg

Während des Ausschreibungsverfahrens erhielt das Hochbauamt einen Brief von Steinway & Sons aus Hamburg. Darin wurde dem Amt mitgeteilt, dass der Zuschlag nicht an La Bottega vergeben werden dürfe.

Die Firma habe ausserhalb des ihr zugewiesenen Vertragsgebietes Tessin und Teilgebiets südlich des San Bernardino offeriert. Es sei ausschliesslich das Angebot ihres unter anderem für den Kanton Zürich zuständigen Händlers Musik Hug zu berücksichtigen.



Steinway & Sons liess das Hochbauamt in einem späteren Schreiben zwar wissen, dass ihr ursprünglicher Brief als gegenstandslos zu betrachten sei. Aber der Kanton Zürich leitete diese Informationen mit der Frage an die Weko weiter, ob das Vorgefallene aus kartellrechtlicher Sicht problematisch sein könnte.

Vorhandene Compliance-Regelung

In einer Stellungnahme vom Freitagnachmittag hält die Musik Hug fest, dass die von der Weko beanstandeten Punkte beim Unternehmen bereits zum Zeitpunkt der Eröffnung der Untersuchung im Jahr 2012 nicht mehr gängige Praxis gewesen seien. Bei Musik Hug bestehe eine umfassende "Corporate Compliance Regelung", die Anwendung in allen Lieferanten- und Geschäftsbeziehungen finde.

Die Musik Hug AG habe in den letzten zweieinhalb Jahren unter neuer Führung einen erfolgreichen Turnaround-Prozess eingeleitet, schreibt das Unternehmen weiter. Das Urteil betreffe Angelegenheiten, die fast 10 Jahre zurücklägen. Das Bestreben der Musik Hug AG sei es, die 190 Arbeitsplätze im Unternehmen zu sichern, heisst es mit Verweis auf die Coronakrise.

Urteil B-823/2016 vom 2.4.2020

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