ZollNationalrat erleichtert die Vernichtung von Piraterieprodukten
su, sda
27.9.2023 - 18:29
Wegen des Onlinehandels werden an den Grenzen immer mehr gefälschte Produkte sichergestellt. Der Nationalrat hat Vorschläge des Bundesrates gutgeheissen, die das Vernichten solcher Piraterieprodukte erleichtert.
Keystone-SDA, su, sda
27.09.2023, 18:29
SDA
Mit 168 zu 0 Stimmen und ohne Enthaltung hiess er am Mittwoch das Bundesgesetz über die Einführung eines vereinfachten Verfahrens zur Vernichtung von Kleinsendungen im Immaterialgüterrecht gut. Über 90 Prozent der verdächtigen Waren werden heute in Kleinsendungen von höchstens drei Gegenständen gefunden.
Vernichtet werden können gefälschte Waren heute nur mit grossem Aufwand, obwohl es sich um Bagatellfälle handelt. Dieser Aufwand stellt sich in den meisten Fällen als unnötig heraus, weil sich die Besteller und Bestellerinnen der Waren der Vernichtung nicht widersetzen.
Das mittlerweile an seine Kapazitätsgrenzen gelangte Bundesamt für Zoll und Grenzschutz werde vom vereinfachten Verfahren profitieren, sagte Justizministerin Elisabeth Baume-Schneider im Rat. Für das vereinfachte und auch das ordentliche Verfahren soll neu das Institut für geistiges Eigentum zuständig sein.
Aufwand soll reduziert werden
Inhaber von Immaterialgüterrechten sollen neu beantragen können, dass sie nur noch über die Sicherstellung der verdächtigen Ware informiert werden, wenn sich Besteller der Vernichtung widersetzen. Dadurch können sowohl Zoll als auch Rechteinhaber Verfahrensschritte sparen und damit den administrativen Aufwand reduzieren.
Die Rechte der Besteller sollen nicht eingeschränkt werden, wie der Bundesrat schreibt. Sie können sich der Vernichtung weiterhin widersetzen und eine gerichtliche Überprüfung verlangen. Für sie hat das vereinfachte Verfahren aber den Vorteil, dass sie nicht noch nachträglich vom Rechteinhaber belangt werden können.
Um das Risiko eines Schadens zu vermeiden, falls sich eine Vernichtung im Nachhinein als ungerechtfertigt erweist, soll eine Vernichtung frühestens drei Monate nach der Mitteilung über die zurückbehaltene Ware stattfinden. Die Einfuhr von Waren, die das Immaterialgüterrecht verletzen, soll straffrei bleiben.
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