Gutscheine für Impf-Berater Darf der Bundesrat überhaupt Geld verteilen?

lbe

5.10.2021

Wer jemanden davon überzeugt, sich impfen zu lassen, könnte einen Gutschein über 50 Franken erhalten.
Wer jemanden davon überzeugt, sich impfen zu lassen, könnte einen Gutschein über 50 Franken erhalten.
Sven Hoppe/dpa

Bevor die 50-Franken-Gutscheine ausgestellt werden können, brauche es einen Parlamentsbeschluss, sagt ein Rechtsprofessor.

lbe

5.10.2021

Laut dem Bundesamt für Gesundheit (BAG) ist der vergangenen Freitag angekündigte 50-Franken-Gutschein für Personen, die andere zur Impfung gegen Corona motivieren können, durch das Epidemiegesetz abgestützt. Juristen zweifeln jedoch an der gesetzlichen Grundlage für diesen Anreiz. Um Impfüberzeuger zu belohnen, brauche es zuerst einen Parlamentsbeschluss, sagt der Rechtsprofessor Felix Uhlmann dem «Tages-Anzeiger». Er finde «schlicht keine tragfähige gesetzliche Grundlage», sagt der Professor, der an der Universität Zürich Staats- und Verwaltungsrecht lehrt, weiter. Er habe dafür das Epidemiengesetz unter die Lupe genommen. Gegenüber SRF sagte Uhlmann, wenn der Staat Geld ausgebe, brauche er dafür eine Rechtsgrundlage – das gelte auch für den Impf-Gutschein. Diese gesetzliche Grundlage sehe er im geltenden Epidemiengesetz nicht, so der Jurist weiter. Auch andere Rechtsgrundlagen, die allenfalls infrage kämen, würden als Begründung nicht taugen.

Das BAG begründet gegenüber SRF, dass im Epidemiengesetz die Kompetenz des Bundes festgehalten sei, die Öffentlichkeit zu informieren. Den Gutschein nenne das BAG deswegen «Beratungsgutschein». Uhlmann überzeugt diese Argumentation nicht. Informieren sei nicht das Gleiche, wie wenn der Bund bezahle, sagt der Rechtsprofessor. Es sei die Aufgabe des Parlaments, erst eine Rechtsgrundlage zu schaffen.

Gemäss Franziska Sprecher ist es fraglich, ob eine Impfprämie wirklich noch unter die Information der Bevölkerung fällt. Allerdings glaubt die Professorin für Staats- und Verwaltungsrecht an der Universität Bern laut SRF dennoch, dass eine Rechtsgrundlage für die Gutscheine besteht. Das Epidemiengesetz beinhalte einen Artikel zur Förderung von Impfungen. «Grosszügig angelegt könnten solche Prämien allenfalls unter diesen Artikel fallen», sagt die Juristin.