Vor Bundesgericht abgeblitzt Mann sieht sich als «Opfer», weil Ex-Freundin abgetrieben hat

sda/dmu

25.7.2024 - 12:00

Das Bundesgericht hat die Beschwerde eines Mannes aus dem Kanton Freiburg im Zusammenhang mit einer Anzeige wegen strafbaren Schwangerschaftsabbruchs abgewiesen. (Archivbild)
Das Bundesgericht hat die Beschwerde eines Mannes aus dem Kanton Freiburg im Zusammenhang mit einer Anzeige wegen strafbaren Schwangerschaftsabbruchs abgewiesen. (Archivbild)
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Weil sie nach der 12. Schwangerschaftswoche abgetrieben hat, hat ein Mann seine Ex-Freundin angezeigt. Nun hat das Bundesgericht nicht zu seinen Gunsten entschieden.

Keystone-SDA, sda/dmu

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  • Ein Mann aus dem Kanton Freiburg hat gegen seine Ex-Freundin Anzeige erstattet, weil sie nach der 12. Schwangerschaftswoche abgetrieben hat.
  • Das Bundesgericht hat seine Beschwerde abgewiesen.
  • Ein menschliches Leben gelte vor der Geburt im rechtlichen Sinn nicht als Opfer.

Der Erzeuger eines abgetriebenen Fötus ist nicht berechtigt, die Einstellung des Strafverfahrens gegen die Mutter wegen strafbaren Schwangerschaftsabbruchs anzufechten. Das Bundesgericht hat die Beschwerde eines Mannes aus dem Kanton Freiburg abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hatte vor dem höchsten Schweizer Gericht geltend gemacht, dass er als Kindsvater des von seiner Freundin nach der 12. Schwangerschaftswoche abgetriebenen Fötus als «Opfer» zu betrachten sei. Damit komme ihm das Recht zu, gegen die Einstellung des Verfahrens vorzugehen. Dies geht aus einem am Donnerstag veröffentlichten Urteil hervor.

Zur Beschwerde berechtigt ist laut Bundesgericht, wer selber Träger des von der entsprechenden Strafbestimmung geschützten Rechtsguts oder Angehöriger des Opfers ist. Beides liege nicht vor.

Das geschützte Rechtsgut in der Bestimmung des Strafgesetzbuches sei das menschliche Leben während der Schwangerschaft. Dieses besitzt gemäss den Erwägungen des Gerichts jedoch keine eigene Rechtspersönlichkeit. Deshalb sei das ungeborene Leben auch kein Opfer im Rechtssinne.