Bundesgericht Fedpol muss Gesuch von Journalist erneut prüfen

zs, sda

2.8.2021 - 12:13

Französische Grenzwächter an der Schweizerisch-Französischen Grenze in Bardonnex an der Arbeit.
Französische Grenzwächter an der Schweizerisch-Französischen Grenze in Bardonnex an der Arbeit.
Bild: KEYSTONE

Das Bundesamt für Polizei muss sich nochmals mit dem Auskunftsbegehren eines Journalisten über einen Eintrag im Schengener Informationssystem befassen. 

Keystone-SDA, zs, sda

Ein deutschschweizerische Journalist, der auch einen bulgarischen Pass besitzt, fragte 2019 beim Bundesamt für Polizei (Fedpol) an, ob er im Schengener Informationssystem (SIS) registriert sei. Fast zwei Jahre lang war er bei jeder Einreise in den Schengen-Raum angehalten und befragt worden.

Nach Rücksprache mit dem Staat, der die Registrierung des Journalisten beantragt hatte, lehnte das Fedpol das Begehren auf Auskunft ab. Diese Entscheidung wurde vergangenes Jahr vom Bundesverwaltungsgericht bestätigt.

Schweizer Gesetz massgebend

Das Bundesgericht hat die Beschwerde des Journalisten in einem am Montag veröffentlichten Urteil teilweise gutgeheissen. Es hat den Fall zu weiteren Abklärungen und zu neuem Entscheid zurück ans Fedpol gewiesen.

Die Erteilung von Auskünften über eine Ausschreibung im SIS richtet sich nach dem Recht jenes Staates, in dem darum ersucht wird, wie die Lausanner Richter festhalten. Massgebend für die Auskunftserteilung durch die Schweizer Behörden sei das Datenschutzgesetz. Dieses verweise seinerseits auf die von der Schweiz zu beachtenden internationalen Verpflichtungen.

Eine Einschränkung des Auskunftsrechts komme unter anderem in Betracht, wenn der Ablauf einer Untersuchung erheblich gestört werden könnte. Bei der fraglichen Ausschreibung handle es sich um einen erheblichen Eingriff in das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung. Zudem liege ein Eingriff in die Pressefreiheit vor.

Solche Grundrechtseingriffe und Beschränkungen des Rechtsschutzes sind laut Bundesgericht nur soweit zulässig, als sie in einer demokratischen Gesellschaft notwendig, beziehungsweise zum Schutz überwiegender Interessen erforderlich und verhältnismässig sind.

Die um Auskunft ersuchte Behörde müsse sich daher vergewissern, dass diese Voraussetzungen erfüllt sind. Sie ist dabei nicht an die Stellungnahme des ausschreibenden Staates gebunden.

Fehlende Informationen

Vorliegend ist unbekannt, welches Untersuchungsverfahren gegen den Journalisten geführt wird. Es fehlen nähere Angaben zum Gegenstand der Untersuchung, zu ihrer bisherigen Dauer und zu ihrer Fortsetzung.

Weitere Abklärungen durch das Fedpol seien geboten, schreibt das Gericht, wenn Medienschaffende Gegenstand einer Ausschreibung sind und nicht von vornherein ausgeschlossen werden kann, dass das Schengen-System für eine Überwachung missbraucht wird.

Zahlreiche Berichte wiesen auf eine Verschlechterung der Pressefreiheit im ausschreibenden Staat hin. Unter diesen Umständen dürfe sich das Fedpol nicht mit dessen ablehnender Stellungnahme begnügen. Es muss gemäss Bundesgericht weitere Informationen über die Art und die Dauer der laufenden Untersuchungen einholen und überprüfen, ob sich eine Verweigerung der Auskunft rechtfertigen lässt.

Diese Vorgehensweise entspricht laut den Ausführungen des Bundesgerichts dem Schengen-Übereinkommen und erscheint nicht geeignet, die polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit der Schweiz im Schengen-Raum und ihre Beziehungen zum ausschreibenden Staat oder zur ganzen Schengen-Gemeinschaft ernsthaft zu gefährden.

Das Bundesgericht hat sich sich in seinem öffentlich zugänglichen Urteil nicht zum betroffenen Staat geäussert – die entsprechenden Passagen sind geschwärzt. (Urteil 1C_597/2020 vom 14.6.2021)