Heilmittel Schranken für geldwerte Vorteile

SDA

10.4.2019 - 14:11

Die Annahme von geldwerten Vorteilen bei verschreibungspflichtigen Medikamenten ist ab 2020 verboten, wenn durch sie die Wahl der Behandlung beeinflusst werden kann. (Themenbild)
Die Annahme von geldwerten Vorteilen bei verschreibungspflichtigen Medikamenten ist ab 2020 verboten, wenn durch sie die Wahl der Behandlung beeinflusst werden kann. (Themenbild)
Source: KEYSTONE/APA/HEF/HELMUT FOHRINGER

Der Bundesrat setzt geldwerten Vorteilen im Zusammenhang mit rezeptpflichtigen Arzneimitteln Schranken. Die neuen Regeln gelten ab Anfang 2020. Von solchen geldwerten Vorteilen profitieren namentlich Ärzte und Apotheken.

Bei rezeptpflichtigen Arzneimitteln werden geldwerte Vorteile grundsätzlich verboten, wenn sie die Wahl der Behandlung beeinflussen können. Im 2016 vom Parlament revidierten Heilmittelgesetz (HMG) ist ausdrücklich ausgeführt, welche materiellen Vorteile noch als zulässig gelten.

Bescheidene Werte erlaubt

Erlaubt sind zum Beispiel bescheidene Werte – höchstens 300 Franken pro Person und Jahr -, die für die fachliche Praxis von Belang sind. Unter bestimmten Voraussetzungen zulässig sind auch Beiträge für Forschung und Bildung.

Stärker reglementiert werden zudem Rabatte und Rückvergütungen beim Einkauf von Arzneimitteln und Medizinprodukten. Auch sie sind nur noch zulässig, wenn sie die Wahl der Behandlung nicht beeinflussen. Ausserdem müssen die Vergünstigungen den Patientinnen und Patienten respektive deren Versicherungen zu Gute kommen.

Eine Regelung dazu hat das Parlament im Krankenversicherungsgesetz getroffen: Leistungserbringer und Krankenkassen können demnach vereinbaren, einen Teil dieser Mittel für Massnahmen zur Qualitätsverbesserung einzusetzen.

Mehr Transparenz

Transparenz ist das zweite zentrale Element der neuen Verordnung. Werden beim Einkauf von Heilmitteln Rabatte gewährt oder fliessen Rückvergütungen, muss dies gegenüber den Behörden transparent gemacht werden. Verlangt es das Bundesamt für Gesundheit (BAG), müssen die Vergütungen offengelegt werden.

Das BAG muss die Einhaltung dieser Regel kontrollieren; bei Verstössen sind Sanktionen vorgesehen. Für bestimmte Heilmittel, die für die Patientinnen und Patienten ein geringes Risikopotenzial haben, gilt diese Transparenzpflicht allerdings nicht.

Geldwerte Vorteile fliessen im Heilmittelmarkt vor allem an Ärzte und Ärztinnen sowie Apothekerinnen und Apotheker. Wie deren Unbestechlichkeit garantiert werden kann, löste bei der Revision des Heilmittelgesetzes im Parlament ausgiebige Debatten aus – über keinen anderen Punkt des HMG wurde länger und zäher gestritten.

Der Nationalrat hatte bis zuletzt dafür gekämpft, dass die Regeln für die Annahme geldwerter Vorteile für alle Heilmittel gelten, also auch für Prothesen, Rollstühle und andere Medizinprodukte. Schliesslich setzte sich der Ständerat durch mit der Formulierung, dass die Regeln nur für rezeptpflichtige Heilmittel gelten.

Freiwillige Offenlegung

Pharmaunternehmen legen seit Mitte 2016 Zahlungen an Ärzte und Spitäler teilweise offen – freiwillig. Auslöser war eine Transparenzinitiative der Pharmabranche. Zuständig für diesen Pharma-Kooperations-Kodex ist der Verband Scienceindustries. Kritisiert wurde indes, dass die Daten nur schwer zugänglich seien.

Vor kurzem forderte die Ärzteverbindung FMH einen einfacheren Zugang zum Index. Die Empfehlung von Scienceindustries, nur mit Ärzten und Apotheken zusammenzuarbeiten, die erhaltene Entschädigungen offenlegen, begrüsst die FMH. Dies habe bewirkt, dass mittlerweile 80 Prozent der Health Professionals Zahlungen offenlegten.

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