Diese Regeln, die seit 2019 gelten, sollen dafür sorgen, dass städtische Wohnungen effizienter genutzt werden und nicht von Wohlhabenden belegt sind. Die Vermietungsverordnung (VGV) regelt, dass die Anzahl der Bewohner in einer städtischen Wohnung die Zimmerzahl nur um eins unterschreiten darf.
Wer also allein in einer Dreizimmerwohnung lebt, muss mit neuen Regelungen rechnen. Zudem dürfen die Mieter maximal sechsmal so viel verdienen, wie die Bruttomiete beträgt, und ein Vermögen von mehr als 200'000 Franken kann ebenfalls Einfluss auf das Mietverhältnis haben.
Für rund 2700 Mietverträge, die seit dem 1. Januar 2019 abgeschlossen wurden, gelten diese Regeln. Doch die Stadt versuchte auch, ältere Mietverträge nachträglich anzupassen, was zu Widerstand führte.
Konsequenzen noch offen
Zwei Mieter, darunter die Frau im 6-Zimmer-Haus, klagten gegen diese nachträgliche Anpassung und erhielten in zwei Instanzen Recht. Das Zürcher Obergericht urteilte, dass solche Vertragsänderungen unzulässig seien, und dass das Einkommen der Mieter nicht plötzlich ein Kündigungsgrund werden dürfe.
Doch das Bundesgericht hat nun diese Urteile aufgehoben und die Klagen abgewiesen. Die genauen Gründe für diese Entscheidung sind noch unklar, die Begründung des Urteils steht noch aus.
Die Stadt Zürich und der Mieterinnen- und Mieterverband wollen das Urteil zunächst genau analysieren, bevor sie über das weitere Vorgehen entscheiden. Es bleibt offen, welche Konsequenzen dieser Entscheid für die betroffenen Mieter haben wird.