BundesgerichtStreichung des Geschlechts im Personenstandsregister unzulässig
om, sda
8.6.2023 - 12:19
Das Bundesgericht hat einstimmig abgelehnt, die Angabe des Geschlechts im Geburten- und Zivilstandsregister zu streichen. Damit ist in der Schweiz auch weiterhin kein leerer Geschlechtseintrag möglich.
om, sda
08.06.2023, 12:19
08.06.2023, 12:55
SDA
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Das Bundesgericht lehnt die Streichung der Angabe des Geschlechts im Geburten- und Zivilstandsregister ab.
Damit gilt weiterhin die binäre Geschlechterordnung von Frau und Man – einen leeren Geschlechtseintrag ist nicht möglich.
Eine Änderung ist dem eidgenössischen Parlament vorbehalten.
Eine in Deutschland erfolgte Streichung der Geschlechtsangabe einer Person mit Schweizer Pass ist in der Schweiz nicht anerkannt. Sie kann damit auch nicht ins schweizerische Personenstandsregister eingetragen werden. Das beschloss das Bundesgericht am Donnerstag.
Nach dem Willen des schweizerischen Gesetzgebers gilt einstweilen die binäre Geschlechterordnung von Frau und Mann, beschied das Bundesgericht einer Person, bei der das Aargauer Obergericht 2021 die Streichung der Geschlechtsangabe gutgeheissen hatte. Die höchste Instanz hiess damit eine Beschwerde des Bundesamts für Justiz gut.
Streichung sei mit Bundesrecht nicht vereinbar
In der öffentlichen Beratung hielt das Bundesgericht am Donnerstag fest, die Streichung sei mit Bundesrecht nicht vereinbar. Demnach wird das Geschlecht bei einer im Ausland erfolgten Änderung nach schweizerischem Recht ins Personenstandsregister eingetragen. Das Geschlecht ist ein Element des im Zivilgesetzbuch (ZGB) geregelten Personenstands.
Auf Anfang 2022 trat eine Änderung des in Kraft. Nach dem Willen des Parlaments sollte darin einstweilen die binäre Geschlechterordnung beibehalten werden und der Verzicht auf eine Angabe unzulässig bleiben.
Änderung ist dem Parlament vorbehalten
Eine weitere Änderung soll dem eidgenössischen Parlament vorbehalten bleiben, wie das Bundesgericht schrieb. Zudem verzichtete auch eine Änderung im Bundesgesetz über das internationale Privatrecht ausdrücklich auf die Anerkennung eines dritten Geschlechts oder das Unterlassen einer Geschlechtsangabe im Zivilstandsregister.
Das Bundesgericht könne aus Gründen der Gewaltenteilung nicht vom ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers abweichen, hielt es fest. Aufgrund der Bundesverfassung sei es zur Anwendung von Bundesgesetzen verpflichtet. Die rechtlichen Regelungen müsste der Gesetzgeber ändern.