Gerichtshof für Menschenrechte Wegen Vergewaltigung verurteilter Kosovare darf in der Schweiz bleiben

tafi

9.4.2019

Laut Urteil des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte darf ein Kosovare, der seit 1993 in der Schweiz lebt, trotz einer Verurteilung wegen Vergewaltigung nicht ausgeschafft werden.
Laut Urteil des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte darf ein Kosovare, der seit 1993 in der Schweiz lebt, trotz einer Verurteilung wegen Vergewaltigung nicht ausgeschafft werden.
Keystone / Symbolbild

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat ein Urteil gekippt, nach dem ein Kosovare wegen einer 2003 begangenen Vergewaltigung ausgewiesen wurde. Die Schweiz verstosse damit gegen die Europäische Menschenrechtskonvention.

Die Ausschaffung eines seit 1993 in der Schweiz lebenden Kosovaren verstösst gegen Artikel 8 der Europäische Menschenrechtskonvention. Das hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) in Strassburg entschieden. Wie «20 Minuten» berichtet, wurde der Mann 2005 in zweiter Instanz wegen einer Vergewaltigung, die er 2003 begangen hatte, zu einer Haftstrafe von zwei Jahren und drei Monaten sowie einer bedingten zwölfjährigen Landesverweisung verurteilt.

IV-Rente widerrufen

Nachdem das Amt für Migration des Kantons Basel-Landschaft 2006 seine Aufenthaltsbewilligung nicht verlängert hatte, zog der Kosovare bis vor das Bundesverwaltungsgericht, um gegen seine Ausschaffung vorzugehen. Das Gericht wies im Oktober 2015 seine Beschwerde ab und begründete die Entscheidung damit, dass Vergewaltigung als schwere Straftat eine Wegweisung rechtfertige und trotz der mittlerweile angeschlagenen Gesundheit des Mannes zumutbar sei.

Der Kosovare leidet laut «20 Minuten» an Depressionen, einer Schilddrüsenunterfunktion und einem generalisierten Schmerzsyndrom. Er bezog seit 2012 IV-Rente, die 2016 wieder eingestellt wurde. Seitdem ist er von der finanziellen Unterstützung seiner erwachsenen Kinder abhängig.

Unverhältnismässig

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte urteilte (PDF-Download) nun, dass die Ausschaffung gegen das Recht auf Schutz des Privat- und Familienlebens verstosse, das in Artikel 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention festgeschrieben ist, die auch von der Schweiz unterzeichnet wurde. Die mit sieben Richterinnen und Richtern besetzte Kammer begründete das Urteil unter anderem damit, dass der Mann mit seinen erwachsenen Kindern in der Schweiz lebt und von ihnen abhängig sei.

Das Bundesverwaltungsgericht habe es laut EGMR in seinem Urteil 2015 versäumt, die aktuellen Lebensumstände des Mannes – etwa seinen verschlechterten Gesundheitszustand und sein verringertes Rückfallrisiko – in Erwägung zu ziehen. Die Ausweisung sei deshalb unverhältnismässig. Zudem habe der Mann kaum noch familiäre Bindungen im Kosovo.

Bilder aus der Schweiz

Zurück zur Startseite