Hohe Strafe für Reiseveranstalter 1,3 Kilometer sind nicht «wenige Gehminuten» zum Strand

dpa/tcar

25.6.2024 - 20:25

Ein Gericht in München hat entschieden, dass 1,3 Kilometer nicht «wenige Gehminuten» zum Strand» sind.
Ein Gericht in München hat entschieden, dass 1,3 Kilometer nicht «wenige Gehminuten» zum Strand» sind.
Bild: dpa

Wenn ein Hotel sich 1,3 Kilometer vom Strand befindet, sind das dann wenige Gehminuten? Mit dieser Frage befasste sich das Amtsgericht München – und kam zu einer eindeutigen Antwort.

DPA, dpa/tcar

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  • Ein Reiseveranstalter hatte ein 1,3 Kilometer vom Strand entferntes Hotel mit «nur wenige Gehminuten von wunderschönen Stränden» angepriesen.
  • Ein Gericht in München verurteilte den Reiseveranstalter wegen dieser falschen Einschätzung zu einer hohen Geldstrafe.
  • Geklagt hatte eine Frau, die 2022 mit ihrer neun Jahre alten Tochter nach Costa Rica gereist war.

Ein 1,3 Kilometer vom Strand entferntes Hotel befindet sich nicht «nur wenige Gehminuten von wunderschönen Stränden» – das hat das Amtsgericht München in einem Urteil entschieden. Ein Reiseveranstalter, der das Hotel trotz der Entfernung so angepriesen hatte, muss darum die Kosten für ein Ersatzhotel und Schadenersatz zahlen – insgesamt 1795 Euro (ca. 1719 Franken). 

25 Gehminuten vom Strand entfernt

Geklagt hatte eine Frau, die 2022 mit ihrer neun Jahre alten Tochter nach Costa Rica gereist war und vor Ort feststellen musste, dass sich das gebuchte Boutique-Hotel, das mit den Worten «nur wenige Gehminuten von den besten Restaurants und wunderschönen Stränden […] entfernt» beschrieben wurde, tatsächlich 25 Gehminuten vom Strand entfernt befand. An der Rezeption wurde ihr mitgeteilt, sie müsse ein Taxi dorthin nehmen. 

Nach Absprache mit einer lokalen Ansprechpartnerin des Reiseveranstalters vor Ort buchte die Mutter dann ein Ersatzhotel. Diese Kosten und Schadenersatz für einen mit dem Hotelwechsel verschwendeten Urlaubstag forderte sie vom Veranstalter zurück – und bekam nun vom Gericht Recht. 

Ein Strand in  Costa Rica. Ein Reiseveranstalter wurde wegen einer falschen Angabe verurteilt. (Archivbild)
Ein Strand in  Costa Rica. Ein Reiseveranstalter wurde wegen einer falschen Angabe verurteilt. (Archivbild)
Bild: IMAGO/imagebroker

Die 1,3 Kilometer zum Strand könnten nur bei einer Gehgeschwindigkeit von etwa 15,6 Kilometern in der Stunde in fünf Minuten zurückgelegt werden. Und das sei «selbst für erfahrene Läufer ein ambitioniertes Tempo», entschied das Gericht. «Vor dem Hintergrund, dass der Beklagten bei der Reiseplanung bekannt war, dass die Klägerin mit einem neunjährigen Kind reiste – passte sie doch ihr Freizeitprogramm kindgerecht an – kann das Einhalten eines solchen Tempos nicht vorausgesetzt werden.»

Knapp 9000 Euro für zwölf Tage

Ausserdem gab das Gericht zu bedenken, dass es sich bei knapp 9000 Euro (ca. 8616 Franken) für zwölf Tage (ohne Flüge) um eine «Reise im Hochpreissegment» handelte. «Die Beklagte, die selbst damit wirbt, ‹unvergessbare Luxusreisen› anzubieten, muss sich insofern an ihren eigenen Ansprüchen messen lassen», so das Gericht. «Nach Überzeugung des Gerichts sind jedenfalls bei einer hochpreisigen Luxusreise ‹wenige Gehminuten› eine Zeit, die bei normalem Gehtempo regelmässig fünf Minuten nicht überschreitet.»