Bundesverwaltungsgericht Ausweisung eines IS-Sympathisanten bestätigt

SDA

19.12.2019 - 12:03

Das Bundesverwaltungsgericht in St. Gallen hat die Ausweisung eines französisch-tunesischen Doppelbürgers wegen Gefährdung der Sicherheit der Schweiz bestätigt. (Archivbild)
Das Bundesverwaltungsgericht in St. Gallen hat die Ausweisung eines französisch-tunesischen Doppelbürgers wegen Gefährdung der Sicherheit der Schweiz bestätigt. (Archivbild)
Source: KEYSTONE/GAETAN BALLY

Das Bundesverwaltungsgericht hat die Ausweisung und ein Einreiseverbot für 15 Jahre für einen französisch-tunesischen Mann bestätigt. Es bestehen zahlreiche Indizien, dass der 43-Jährige mit der Terrormiliz Islamischer Staat (IS) sympathisiert.

Das Bundesamt für Polizei (Fedpol) verfügte im Dezember 2017 die sofortige Ausweisung aus der Schweiz. Zudem sprach es das Einreiseverbot aus. Der Betroffene hatte davor mit seiner Frau und seinen fünf Kindern in der Schweiz gelebt. Auch die Familie ist in der Zwischenzeit nach Frankreich ausgereist.

Die Bundesanwaltschaft hatte gegen den Mann ermittelt, und er verbrachte sechs Monate in Untersuchungshaft. Die Ergebnisse reichten jedoch nicht für eine Anklage beziehungsweise Verurteilung.

Dies spielt gemäss dem am Donnerstag veröffentlichten Urteil des Bundesverwaltungsgericht aus keine Rolle. Eine Ausweisung des Fedpol habe präventiven Charakter. Deshalb bedürfe es keiner strafrechtlichen Verurteilung. Das Bundesverwaltungsgericht hält jedoch fest, dass das Strafverfahren noch nicht abgeschlossen sei.

Der Mann pflegte Kontakte zu bekanntlich radikalisierten Personen, auch zu solchen, die sich dem IS angeschlossen hatten. Zudem führt das Bundesverwaltungsgericht zahlreiche weitere Indizien dafür auf, dass der Mann eine Gefahr für die innere und äussere Sicherheit der Schweiz darstellt.

Der 43-Jährige soll bei einem angeblichen Familienurlaub in der Türkei im Jahr 2015 radikalisierte Personen getroffen haben. Obwohl ihn die Türkei ausschaffte, versuchte er zwei weitere Male in die Türkei einzureisen. Ausserdem überwies der Mann Geld an eine Person, die beim IS logistische Aufgaben wahrnahm.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig und kann ans Bundesgericht weitergezogen werden. (Urteil F-7061/2017 vom 10.12.2019)

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