Die Berufungskammer des Bundesstrafgerichts hat den früheren Russland-Spezialisten der Bundeskriminalpolizei (BKP) wegen Vorteilsannahme verurteilt. Der Mann hatte im August 2016 eine Einladung zu einer einwöchigen Bärenjagd angenommen.
Eingeladen hatte der unterdessen verstorbene stellvertretende russische Generalstaatsanwalt, zu dem der 60-Jährige aufgrund seiner zahlreichen Russlandreisen einen freundschaftlichen Kontakt pflegte.
Das Gericht hat jedoch von einer Strafe abgesehen. Der Russland-Kenner muss zudem keine Ersatzforderung leisten, wie das die Vorinstanz noch vorgesehen hatte. Es wird auch keinen Eintrag ins Strafregister geben, um eine Wiedereingliederung in das Berufsleben zu ermöglichen.
Der Verzicht auf eine Bestrafung ist gemäss Strafgesetzbuch möglich, wenn ein Täter von seiner Tat selbst so schwer betroffen ist, dass eine Strafe unangemessen wäre. Das Gericht berücksichtigte, dass der Russland-Kenner mit über 55 Jahren seine Stelle verloren und bis jetzt keinen neuen Job gefunden hat.
Nicht privat
Die Berufungskammer hat sein Urteil damit begründet, dass die Jagdreise nicht in einem rein privaten Kontext stattgefunden habe, da geschäftliche Belange besprochen worden seien. Der Verurteilte habe aus zwei früheren Jagdwochenenden mit Vertretern der russischen Behörden nicht schliessen dürfen, dass er für die einwöchige Jagd auf der Halbinsel Kamtschatka keine Bewilligung durch den Vorgesetzten brauche.
Die Jagdwoche müsse gemäss Gericht als ein «anfüttern» im Sinne des Straftatbestandes der Vorteilsannahme verstanden werden. Es sei nicht notwendig, dass der Vorteil auf eine bestimmte Handlung abziele. Und auch wenn der Russland-Spezialist hierarchisch gesehen unten angesiedelt gewesen sei, habe er mit seinen Kenntnissen grossen Einfluss auf die jeweiligen Entscheide gehabt.
Trotz all dem geht die Berufungskammer nur von einem sehr geringen Verschulden aus. Die vorsitzende Richterin führte aus, das Gericht impliziere nicht, dass der von den Russen gewährte Vorteil tatsächlich Einfluss auf die Amtsführung des Verurteilten gehabt habe. Vielmehr nehme es an, dass der Russland-Kenner die Rechtshilfe-Verfahren vorantreiben wollte.
Die Dauer des Verfahrens hat die Berufungskammer als «zu lange» bezeichnet. Zudem wies es darauf hin, dass die Erhebung der Beweise «nicht ideal» gewesen sei. Tatsächlich hatte die Bundesanwaltschaft entscheidende Zeugen nicht befragt. Auch hatte sie trotz der beruflichen Nähe zum Verurteilten das Verfahren selbst geführt. (CA.2019.24)
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