Kriminalität Clown Larible zieht Berufung zurück

SDA

28.8.2018 - 15:09

Der ehemalige Knie-Clown David Larible war vom Zürcher Bezirksgerichts wegen sexueller Handlungen mit einem Kind verurteilt worden - und hatte das Urteil weitergezogen. Nun zieht er die Berufung grösstenteils zurück. Dies sei kein Schuldeingeständnis, sagt sein Anwalt. (Archivbild)
Der ehemalige Knie-Clown David Larible war vom Zürcher Bezirksgerichts wegen sexueller Handlungen mit einem Kind verurteilt worden - und hatte das Urteil weitergezogen. Nun zieht er die Berufung grösstenteils zurück. Dies sei kein Schuldeingeständnis, sagt sein Anwalt. (Archivbild)
Source: KEYSTONE/ENNIO LEANZA

Der Clown David Larible ist vor rund einem Jahr vom Zürcher Bezirksgericht wegen sexueller Handlung mit einem Kind schuldig gesprochen worden. Sein Anwalt legte Berufung ein. Nun wurde diese grösstenteils zurückgezogen. Dies ist laut Anwalt aber kein Schuldgeständnis.

Der ehemalige Knie-Clown David Larible ist im August 2017 wegen eines Übergriffs auf ein 14-jähriges Mädchen verurteilt worden. Bei der Bemessung der Strafe folgte das Gericht vollumfänglich der Staatsanwaltschaft: Larible wurde zu 160 Tagessätzen zu 120 Franken verurteilt, wegen sexueller Handlungen mit einem Kind. Zudem muss er das Land für fünf Jahre verlassen.

Larible muss dem Mädchen ausserdem knapp 1500 Franken Schadenersatz und 2000 Franken Genugtuung zahlen. Ebenfalls zu seinen Lasten gehen die Kosten für die Psychotherapie, welche das Mädchen absolviert. Es leidet heute unter Angstzuständen und Schlafstörungen.

Nun zieht Larible seine Berufung aber grösstenteils zurück. Dies teilte das Zürcher Obergericht am Dienstag mit. "Insbesondere ist der Schuldpunkt nicht mehr angefochten", heisst es in der Mitteilung. Die Berufung beschränke sich neu nur noch auf die Frage der Landesverweisung sowie die Kostenfolge.

Wie Valentin Landmann, der Anwalt des Clowns, am Dienstag gegenüber Keystone-SDA sagte, erfolgt der Rückzug auf Wunsch von Larible. "Der Rückzug ist aber kein Schuldeingeständnis", betonte Landmann. Sein Mandant sei einfach prozessmüde und wolle einen Schlussstrich ziehen.

Berufung erfolgt schriftlich

Die Berufung erfolge im schriftlichen Verfahren, schreibt das Gericht weiter. Die Berufungsverhandlung am Zürcher Obergericht vom 4. September findet deshalb nicht statt.

Larible wurde vorgeworfen, im Oktober 2016 sei er während einer Tournee mit dem Zirkus Knie mit dem Mädchen auf ein Hotelzimmer beim Zürcher Hauptbahnhof gegangen. Anschliessend habe er ihr drei Zungenküsse gegeben, sie am Rücken sowie an der Taille gestreichelt und das Dekolleté geküsst.

Das Mädchen wollte eigentlich nur ein Buch über Clownskunst bei ihm im Hotelzimmer holen, weil es selber Artistin werden will. Kennengelernt hatten sich der Clown und das Mädchen, weil er es bei einer Vorführung zu sich in die Manege gerufen hatte.

Der Anwalt des Clowns bezeichnete die Vorwürfe des Mädchens vor Gericht als "Schwärmereien einer Pubertierenden". Er forderte vergeblich einen Freispruch. Keinen Erfolg hatte er auch mit der Forderung, die Staatskasse müsse seinen Mandanten für das erlittene Leid entschädigen.

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