Bundesgericht Fasnacht: Teure Zeche nach Alkoholkonsum

SDA

14.3.2018 - 12:02

Nach einem Fasnachtsauftakt mit ausgiebigem Alkoholkonsum landete ein Mann aus dem Kanton Bern nicht hinter Gittern, aber er kassierte eine happige Geldstrafe. (Themenbild)
Nach einem Fasnachtsauftakt mit ausgiebigem Alkoholkonsum landete ein Mann aus dem Kanton Bern nicht hinter Gittern, aber er kassierte eine happige Geldstrafe. (Themenbild)
Source: KEYSTONE/MARCEL BIERI

Laute Knaller ertönten zum Fasnachtsauftakt in Huttwil BE und Umgebung von einem Lieferwagen im November 2012. Weil der Lenker des Gefährts alkoholisiert war, muss er eine Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu 50 Franken bezahlen. Dies hat das Bundesgericht entschieden.

Zunächst hatte sich der Mann vor der Polizei versteckt, um einer Blutentnahme zu entgehen. Als der 11.11.2012 sich bereits seinem Ende zuneigte, stand jedoch die Polizei vor der Haustür des Lieferwagen-Fahrers und nahm ihn mit ins Spital. Dies geht aus einem am Mittwoch publizierten Urteil des Bundesgerichts hervor.

Die Blutanalyse zeigte, dass der Fasnächtler eine Blutalkoholkonzentration von 1,88 Promille aufwies. Der Fahrzeuglenker sagte, dass er erst nach seinen Fahrten mit dem Fasnachtswagen getrunken habe - und zwar von 21 bis 21.45 Uhr einen Liter Bier und 4 bis 6 Deziliter Schnaps.

Eine sogenannte Begleitstoffanalyse zeigte gemäss Bundesgericht jedoch, dass die "Nachtrunkbehauptung" des Beschwerdeführers nicht stimmen kann. Vielmehr sei von einem anhaltenden Bierkonsum auszugehen. Hätte der Mann Schnäpse getrunken, wäre die Begleitstoffanalyse anders ausgefallen.

Sämtliche Rügen zur Begleitstoffanalyse und weiteren Punkten hat das Bundesgericht abgewiesen. Es bleibt damit bei der Geldstrafe von total 5000 Franken und einer Busse von 300 Franken wegen Führens eines Motorfahrzeugs in qualifiziert angetrunkenem Zustand, Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit und weiteren Widerhandlungen gegen die Strassenverkehrsgesetzgebung. (Urteil 6B_918/2017 vom 20.02.2018)

Zurück zur Startseite