Parkplätze abseits des Geländes des Flughafens Zürich müssen bei der Planung des Parkhauses P10 in der Umweltverträglichkeitsprüfung mitberücksichtigt werden, wenn die Betreiberfirmen eine Infrastruktur auf dem Flughafen haben. Dies hat das Bundesgericht entschieden.
Die Lausanner Richter haben in einem am Mittwoch veröffentlichten Urteil eine Beschwerde des Verkehrs-Club der Schweiz (VCS) gutgeheissen. Die Plangenehmigung des Eidgenössischen Departements für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (Uvek) für das geplante Parkhaus P10 mit rund 3000 Parkplätzen ist damit aufgehoben.
Das Bundesgericht hat die Sache ans Uvek zurückgewiesen. Dieses muss abklären, ob die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) für das vorliegende Projekt noch aktuell ist. Sie wurde vor 2012 erstellt. Die seitherige Entwicklung der ausserhalb des Flughafenperimeters liegenden Parkierungsanlagen sei in der damaligen UVP nicht berücksichtigt worden.
Entgegen der Ansicht des VCS müssen die übrigen sogenannten Off-Airport-Parkplätze von Betreibern, die am Flughafen keinen Schalter oder Umschlagplatz haben, nicht bei der UVP berücksichtigt werden, schreibt das Bundesgericht. Diese Parkplätze stünden nicht in einer derart engen Verbindung zum Flughafen, als dass sie zur Flughafenanlage gerechnet werden könnten. (Urteil 1C_308/2018 vom 09.10.2019)
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