Bundesverwaltungsgericht Kartellbusse gegen Bündner Baufirma Foffa Conrad bestätigt

zs, sda

7.9.2023 - 18:05

Bauunternehmen Foffa Conrad muss eine Busse zahlen.
Bauunternehmen Foffa Conrad muss eine Busse zahlen.
KEYSTONE/PETER KLAUNZER/Themenbild

Das Bündner Bauunternehmen Foffa Conrad muss wegen einer unzulässigen Wettbewerbsabrede eine Busse zahlen. Das Bundesverwaltungsgericht hat eine Beschwerde der Firma abgewiesen.

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  • Das Bundesverwaltungsgericht hat in einem Urteil bestätigt, dass die eidgenössische Wettbewerbskommission (Weko) den Verstoss gegen das Kartellgesetz ausreichend nachgewiesen hat.
  • Das Bundesverwaltungsgericht hat sich in diesem Urteil hauptsächlich mit der Auslegung der sogenannten Kronzeugenregelung im Kartellgesetz befasst.
  • Im konkreten Fall hatte die Firma Foffa Conrad eine Selbstanzeige im Verfahren bei der Weko eingereicht, später jedoch ihre Beteiligung an der Wettbewerbsabrede bestritten.

Das Bundesverwaltungsgericht kommt in einem am Donnerstag veröffentlichten Urteil zum Schluss, dass die eidgenössische Wettbewerbskommission (Weko) den Verstoss gegen das Kartellgesetz ausreichend nachgewiesen hat. Auch stützt das Gericht das Vorgehen der Weko, die Höhe der Sanktion nach dem Offertbetrag für den ausgeschriebenen Auftrag und der Schwere des Verstosses zu bemessen.

Schwerpunktmässig befasst sich das Bundesverwaltungsgericht im vorliegenden Urteil mit der Auslegung der im Kartellgesetz vorgesehenen sogenannten Kronzeugenregelung. Es handelt sich dabei um eine Bonusregelung für den Selbstanzeiger.

Beteiligung nachträglich abgestritten

Die Foffa Conrad reichte als Kronzeugin im Weko-Verfahren eine Selbstanzeige und Beweismittel ein. Später bestritt sie ihre Beteiligung an der Wettbewerbsabrede. Das Bundesverwaltungsgericht hatte zu beurteilen, ob die mit der Selbstanzeige verbundene Reduktion der Sanktion (Bonus) auch dann gewährt wird, wenn die Selbstanzeigerin eigene Entlastungsgründe sowie weitere Einwände vorbringt.

Es hält fest, dass solche Eingaben eines Selbstanzeigers im Verfahren nicht ohne Weiteres zum Ausschluss von der Bonusregelung führten. Vielmehr sei in erster Linie auf den objektiven Mehrwert bei der Aufklärung des Sachverhalts abzustellen, den das selbstanzeigende Unternehmen freiwillig erbracht habe. Vor diesem Hintergrund hat das Bundesverwaltungsgericht die vorliegende Beschwerde abgewiesen und die von der Weko ausgesprochene Sanktion bestätigt.

Zahlreiche Firmen sanktioniert

Die Weko eröffnete im Herbst 2012 eine Untersuchung im Engadin, die sie in der Folge auf den gesamten Kanton Graubünden ausweitete und in zehn Untersuchungen auftrennte. Diese schloss sie in den Jahren 2017 bis 2019 mit je einer Verfügung ab. Dabei sanktionierte sie unter anderem das Bauunternehmen Foffa Conrad wegen Beteiligung an einer unzulässigen Wettbewerbsabrede.

Konkret wirft die Weko dem Unternehmen vor, bei einem Bauprojekt im Engadin ein anderes Unternehmen durch Einreichung einer bewusst höheren Offerte sozusagen geschützt und diesem so den Zuschlag des Auftrags ermöglicht zu haben. Hiergegen reichte die Foffa Conrad Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein.

Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts ist noch nicht rechtskräftig und kann beim Bundesgericht angefochten werden.