«Nicht erfolgreich integriert»Darum gibt es für einen Luxushotel-Besitzer keinen Schweizer Pass
zs, sda
12.1.2023 - 12:52
Das Bundesverwaltungsgericht stützt den Entscheid der Staatssekretariats für Migration.
Themenbild/GAETAN BALLY
Weil er vor fünf Jahren mit 80 anstelle von 40 Kilometern pro Stunde unterwegs war, wird ein Franzose nicht eingebürgert. Der erfolgreiche Geschäftsmann gilt nun als «nicht erfolgreich integriert».
12.1.2023 - 12:52
SDA
Ein seit rund 40 Jahren in der Schweiz lebender Franzose, der hier verschiedene Luxus-Hotels und Privatkliniken besitzt, wird nicht eingebürgert. Weil der Mann 2017 mit Tempo 80 statt der signalisierten 40 Kilometer pro Stunde durch eine Baustelle fuhr, durfte der Bund sein Gesuch abweisen. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden.
Der Mann ist in der Schweiz sozial integriert, ein erfolgreicher Geschäftsmann und verfügt über ein Millionen-Vermögen im dreistelligen Bereich. Dennoch durfte das Staatssekretariat für Migration (SEM) sein 2018 gestelltes Einbürgerungsgesuch abweisen.
Zu diesem Schluss kommt das Bundesverwaltungsgericht in einem am Donnerstag veröffentlichten Urteil. Denn laut Bürgerrechtsverordnung gilt als «nicht erfolgreich integriert», wer eine Strafe wie der Franzose in seinem Strafregisterauszug hat.
Im Juli 2017 verurteilte ihn die Genfer Staatsanwaltschaft zu einer bedingten Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu 30 Franken mit einer Probezeit von drei Jahren. Zudem musste er eine Busse von 540 Franken begleichen.
Verordnung korrekt angewendet
Der erstaunlich tiefe Tagessatz der Geldstrafe, der sich grundsätzlich am Einkommen und Vermögen einer Person bemisst, war nicht Thema des vorliegenden Verfahrens. Das Bundesverwaltungsgericht ging auch nicht weiter auf das Argument des Franzosen ein, dass er den Strafbefehl nicht habe anfechten können, weil ihm dieser nicht nach Hause zugestellt worden sei.
Vielmehr haben die Richter festgehalten, die Bürgerrechtsverordnung beziehungsweise ein darauf basierendes Manual sehe vor, dass das Bürgerrecht nicht erteilt werden könne, solange die Probezeit nicht abgelaufen sei und eine darauf folgende Karenzzeit von drei Jahren. Somit kann der Franzose im Juni ein neues Einbürgerungsgesuch einreichen.
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