Bundesgericht Keine Entschädigung für im Strafvollzug erkrankte Giftpilz-Mörderin

ed, sda

17.5.2021 - 12:08

Der "Pilzgift-Mord" hatte in den 90er-Jahren für Aufsehen gesorgt. Ein Mann war mit Hilfe eines Knollenblätterpilz-Extrakts von seiner Frau und deren Liebhaber umgebracht worden. Jetzt ist die Frau mit einem Staatshaftungsbegehren an den Kanton Zürich vor Bundesgericht abgeblitzt. (Archivbild)
Der "Pilzgift-Mord" hatte in den 90er-Jahren für Aufsehen gesorgt. Ein Mann war mit Hilfe eines Knollenblätterpilz-Extrakts von seiner Frau und deren Liebhaber umgebracht worden. Jetzt ist die Frau mit einem Staatshaftungsbegehren an den Kanton Zürich vor Bundesgericht abgeblitzt. (Archivbild)
Keystone

Eine wegen der Ermordung ihres Mannes mit Giftpilzen zu einer lebenslänglichen Freiheitsstrafe verurteilte Frau ist mit einem Staatshaftungsbegehren vor Bundesgericht abgeblitzt. Sie hatte wegen des Strafvollzugs gesundheitliche Probleme geltend gemacht.

Keystone-SDA, ed, sda

Die Frau war Ende Dezember 1995 wegen des Mordes vom Zürcher Obergericht zu einer lebenslänglichen Freiheitsstrafe verurteilt worden. Im Sommer 2015 wurde sie bedingt aus dem Strafvollzug entlassen und bezieht heute eine IV-Rente.

Sie leidet gemäss eigenen Angaben wegen des Strafvollzugs an Panikstörung, posttraumatischen Belastungsstörung, paranoider Schizophrene und einer emotionalen instabilen Persönlichkeitsstörung vom Borderline-Typ, wie aus dem am Montag veröffentlichten Bundesgerichtsurteil hervorgeht.

Die Beschwerdeführerin forderte in der Folge vom Kanton Zürich 678'938 Franken nebst fünf Prozent Zins seit dem 1. Juli 2015 aus Staatshaftung. Sie machte vor Bundesgericht geltend, dass ihre Klage fristgerecht eingereicht worden und die Forderung nicht verjährt sei. Der Kanton hatte ihr Begehren bereits im März 2018 abgelehnt. Der Anwalt der Frau hatte ein Jahr und einen Tag zugewartet, um das erstinstanzliche Urteil des Bezirksgerichts Meilen anzufechten.

Für das Obergericht war damit bereits die einjährige Verjährungsfrist verstrichen, die im kantonalen Gesetz über die Staatshaftung festgehalten ist. Dieser Entscheid wurde nun auch vom Bundesgericht bestätigt. Dem Obergericht könne bei der Festlegung der Verjährungsfrist keine Willkür vorgeworfen werden. Die Beschwerde wurde als offensichtlich unbegründet taxiert und der Beschwerdeführerin auch noch die Gerichtskosten von 3000 Franken auferlegt.

Mehrere Tötungsversuche

Der sogenannte «Pilzgift-Mord» hatte Anfang der 90-er Jahre für Schlagzeilen gesorgt. Ende 1995 hatte das Zürcher Obergericht einen damals 26-jährigen Zimmermann und eine damals 23-jährige Hausfrau, die nun die Staatshaftungsklage geltend machte, zu einer lebenslänglichen Zuchthausstrafe verurteilt.

Die beiden hatten am 21. September 1993 in Uerikon am See ZH den damaligen Mann der Hausfrau, einen 26-jährigen Informatiker, mit mehreren Injektionen von Knollenblätterpilz-Gift umgebracht. Das Gift hatten sie sich bei Pilzkontrollen unter dem Vorwand beschafft, damit wissenschaftliche Experimente durchführen zu wollen.

Bereits zuvor hatten die Frau und ihr Liebhaber verschiedentlich versucht, den Ehemann loszuwerden. Während eines Jahres hatten sie ihn systematisch mit Schlafmitteln und weiterem Pilzgift vergiftet. Zudem hatten sie auch vergeblich versucht, den Mann mit einem ins Badewasser geworfenen Haarföhn umzubringen.

(Urteil 2C_787/2020 vom 29. April 2021)