Bundesverwaltungsgericht Keine Hilfe für pädophilen Auslandschweizer

SDA

7.5.2019 - 12:03

Das Bundesverwaltungsgericht erachtet die Bedingungen für die Ausrichtung von Sozialhilfe an einen 72-jährigen Auslandschweizer für nicht erfüllt. (Archivbild)
Das Bundesverwaltungsgericht erachtet die Bedingungen für die Ausrichtung von Sozialhilfe an einen 72-jährigen Auslandschweizer für nicht erfüllt. (Archivbild)
Source: KEYSTONE/GAETAN BALLY

Das Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten (EDA) hat das Gesuch um Sozialhilfe eines seit 28 Jahren in Kambodscha lebenden Schweizers zurecht abgewiesen. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden. Der Mann wurde wegen Pädophilie verurteilt.

Wie aus dem am Dienstag veröffentlichten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts hervor geht, reichte der Auslandschweizer bereits einmal ein Gesuch um monatliche Unterstützung für den Lebensunterhalt ein. Dieses wurde abgelehnt.

Nach der Verbüssung einer Gefängnisstrafe wegen Pädophilie bat der heute 72-jährige Mann im Juni 2016 erneut um Sozialhilfe. Er begründete seine Anfrage damit, dass er aufgrund seiner Vorstrafen, seines Alters und mangels einer Arbeitsgenehmigung keine Anstellung mehr finde.

Die konsularische Direktion des EDA lehnte auch dieses Gesuch ab, weil die Bedingungen für die Ausrichtung von Sozialhilfe nicht erfüllt seien. Das Bundesverwaltungsgericht hat diesen Entscheid bestätigt.

Beschwerde gegen Ausweisung

Abklärungen der Vorinstanz hatten ergeben, dass der Mann möglicherweise gar nicht bedürftig ist, sondern von Einheimischen ein Hotel gepachtet hat, das dem Anschein nach in Betrieb ist. Das Bundesverwaltungsgericht hält fest, dass die Schweiz ausserdem den illegalen Aufenthalt nicht mittels Sozialhilfeleistungen unterstütze.

Aus den Akten gehe hervor, dass der Mann 2014 aus Kambodscha ausgewiesen werden sollte. Weil er dagegen eine Beschwerde eingereicht habe, sei die Sache hängig. Wann ein rechtskräftiger Entscheid vorliegen werde, sei völlig offen.

Nicht gelten lässt das Bundesverwaltungsgericht das Argument des Auslandschweizers, er könne sich einen Aufenthalt in der Schweiz nicht leisten und das Leben in Kambodscha koste viel weniger.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig und kann ans Bundesgericht weitergezogen werden. (Urteil F-3829/2017)

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