BundesgerichtKiener Nellen blitzt vor Bundesgericht ab
SDA
22.10.2019 - 12:04
Die am Sonntag nicht mehr zur Wiederwahl angetretene SP-Nationalrätin Margret Kiener Nellen hat bis vor Bundesgericht gekämpft und muss sich jetzt geschlagen geben. (Archivbild)
Source:KEYSTONE/PETER KLAUNZER
Der Freispruch für einen Gegner der Berner SP-Politikerin Margret Kiener Nellen vom Vorwurf der üblen Nachrede ist definitiv. Das Bundesgericht hat die Beschwerde von Kiener Nellen abgewiesen.
Im September 2015 prangte auf den Titelseiten von vier Berner Zeitungen ein roter Aufkleber. Die Aufmachung des Klebers erinnerte an das Partei-Design der SP.
Der Kleber war aber nicht im Sinne der Partei, sondern zielte auf die Nicht-Wiederwahl von Nationalrätin Margret Kiener Nellen ab. Der Text lautete «Für wenige statt für alle; wählt Kiener Nellen; steuerbares Vermögen CHF 12.3 Mio.; steuerbares Einkommen CHF 0.-«. Verantwortlich für diese Aktion war Reto Müller, Präsident der Interessengemeinschaft Arbeitsplätze im Berggebiet.
Kiener Nellen zeigte den Mann wegen übler Nachrede an. Die kantonalen Gerichte sprachen Müller jedoch frei. Das Bundesgericht stützt in einem am Dienstag veröffentlichten Urteil die Sicht des Obergerichts des Kantons Bern.
Vorwurf der Doppelmoral
Dieses hatte im Februar festgehalten, für den Durchschnittsleser sei gegenüber der SP-Politikerin erkennbar der Vorwurf der Doppelmoral erhoben worden. Sie habe sich als Politikerin für die Bekämpfung legaler Steueroptimierung eingesetzt. Sie selbst, beziehungsweise ihr Mann, habe für das Jahr 2011 aber genau dies getan.
Im Rahmen eines Wahlkampfs müsse es möglich sein, gegen eine politisch tätige Person den Vorwurf der Doppelmoral zu erheben. Der Vorwurf habe Kiener Nellen «als Mensch nicht geradezu verächtlich erscheinen lassen», schreibt das Bundesgericht.
Die Lausanner Richter verneinen zudem, dass der Politikerin ein strafbares Verhalten vorgeworfen worden sei. Kiener Nellen hatte gerügt, der Vorwurf, Steuern zu hinterziehen, werde sie noch nach dem Ende ihres Nationalratsmandates verfolgen. Er betreffe sie daher als Privatperson und nicht als Politikerin. (Urteil 6B_365/2019 vom 08.10.2019)
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