Bundesgericht Mann wird nach mehrfachem Missbrauch von Kindern verwahrt

zs, sda

24.8.2022 - 12:00

Das Bundesgericht trat nicht auf die Beschwerde des verurteilten 49-Jährigen ein.
Das Bundesgericht trat nicht auf die Beschwerde des verurteilten 49-Jährigen ein.
Bild: Keystone

Ein verurteilter Pädophiler reichte beim Bundesgericht Beschwerde gegen das Urteil ein. Nun haben die Richter entschieden: Es bleibt bei der Verwahrung.

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Ein pädophiler Mann verging sich wiederholt an Kindern und wurde 2018 trotz Bewährungshilfe und engmaschiger Begleitung rückfällig. Das Solothurner Obergericht verhängte deswegen eine Freiheitsstrafe von 37 Monaten sowie die Verwahrung des heute 49-Jährigen.

Der von der kantonalen Justiz eingesetzte amtliche Verteidiger des Verurteilten reichte fristgerecht Beschwerde gegen das Solothurner Urteil vom November vergangenen Jahres ein. Allerdings bestanden Unstimmigkeiten zwischen dem 49-Jährigen und seinem Anwalt. Der Verurteilte reichte deshalb selbst eine Beschwerde ein – allerdings erst nach Ablauf der Frist.

Das Bundesgericht hat in einem am Mittwoch veröffentlichten Urteil festgehalten, dass die vom Verurteilten beantragte Wiederherstellung der Frist für die Eingabe seiner Beschwerde nicht gewährt werden könne. Seine Eingaben seien deshalb zu spät erfolgt.

Keine gültige Vollmacht

Auf die vom Verteidiger eingereichte Beschwerde könne ebenfalls nicht eingetreten werden. Grund dafür sei die fehlende gültige Vollmacht. Der Anwalt hatte sich im Juni 2021 zusätzlich zu seinem bereits bestehenden Auftrag als amtlicher Verteidiger eine Vollmacht vom 49-Jährigen ausstellen lassen.

Weil dieser im September darauf die Auswechslung des amtlichen Verteidigers verlangte, gelte die zusätzliche Vollmacht laut Bundesgericht als aufgehoben. Zudem erstrecke sich die im kantonalen Verfahren eingesetzte amtliche Verteidigung nicht auf das Verfahren vor Bundesgericht.

Die vollmachtlos eingereichte Beschwerde des Anwalts, muss der Verurteilte nicht bezahlten, wie aus dem Urteil der Lausanner Richter hervor geht. Der frühere Rechtsvertreter habe wohl aus anwaltlicher Vorsicht gehandelt.

Urteil 6B_390/2022 vom 27.7.2022