Aargauer Gerichtsurteil Polizei darf nicht sagen, wieso sie Möchtegern-Rambo entliess

gbi

13.6.2023

Der Polizist posierte auf Instagram auch mit seinem Waffengurt – unter anderem. (Symbolbild)
Der Polizist posierte auf Instagram auch mit seinem Waffengurt – unter anderem. (Symbolbild)
DPA

Ein Aargauer Polizist inszenierte sich in den sozialen Medien in Rambo-Manier – wofür er die Kündigung erhielt. Vor Gericht erreichte er jetzt, dass der Kündigungsgrund aus dem Arbeitszeugnis gestrichen wird.

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  • Die Aargauer Regionalpolizei stellte einen Polizisten frei, der sich in den sozialen Medien mit martialischen Bildern in Szene setzte.
  • Der Betroffene wehrte sich vor Gericht dagegen, dass in seinem Arbeitszeugnis der genaue Kündigungsgrund genannt wird.
  • Das Verwaltungsgericht Aargau gab ihm recht. 

Die Karriere eines Polizisten des Aargauer Regionalkorps war kurz: Im Dezember 2020 trat er die Stelle an, nach Ablauf der Probezeit im Januar 2021 erhielt er bereits den blauen Brief. 

Der Grund: Der Polizist habe «mit auf Instagram veröffentlichten Bildern und Kommentaren dem Ansehen der Regionalpolizei geschadet und das Vertrauen in seine Eignung für den Polizeiberuf und seine Person stark beschädigt». So zitiert es die «Aargauer Zeitung» am Dienstag aus einem Urteil des kantonalen Verwaltungsgerichts. 

Weshalb sich das Gericht mit dem Fall befassen musste? Der Entlassene wehrte sich dagegen, dass im Arbeitszeugnis der Grund für seine Kündigung genannt wird. Denn der hat es in sich. 

«Den Eindruck von Rambo» erweckt

Der Polizeibeamte inszenierte sich auf seinem privaten Instagram-Profil wie ein Möchtegern-Actionheld. Die Bilder hätten «den Eindruck von Rambo» vermittelt, hielt die Anstellungsbehörde fest. 

Im Gerichtsurteil werden die martialischen Fotos beschrieben. Einmal posierte der Mann in voller Montur, von Kopfbedeckung über Schutzweste bis zum Waffengurt mitsamt Pistole, Einsatzstock, Handfesseln: Dazu der Kommentar: «Train as you fight. Fully geared up.» Zu Deutsch: «Trainiere, wie du kämpfst. Voll ausgerüstet.»

Ein anderes Foto zeigte den Mann beim Krafttraining, dazu schrieb er: «What keeps me from killing people tbh». Also: Was ihn vom Töten abhalte. 

In seiner Beschwerde argumentiert der Polizist, dass es sich bei den Social-Media-Posts um eine einmalige Episode gehandelt habe, die aber im Privaten stattgefunden habe. Ausserdem habe er peinlich genau darauf geachtet, dass kein Rückschluss auf das Korps möglich gewesen sei, indem er etwa darauf geachtet habe, keine Wappen zu zeigen. Die Fotos könnten dem Ansehen der Regionalpolizei damit gar nicht geschadet haben.

Arbeitszeugnis sagt nichts über Gesinnung aus

Das Verwaltungsgericht stützt diese Argumentation weitgehend, eine Rufschädigung für die Regionalpolizei sei kaum zu befürchten.

Das Gebaren des Mannes lasse tatsächlich Zweifel an seiner Eignung für den Beruf aufkommen. Dennoch hält das Gericht fest, ein Arbeitszeugnis sei kein Gesinnungszeugnis. Darin dürften «nur problematische, die Eignung für einen Beruf infrage stellende Charakterzüge angeführt werden, die sich negativ auf das dienstliche Verhalten ausgewirkt haben», zitiert die «Aargauer Zeitung» weiter. Das sei bei dem Betroffenen nicht der Fall gewesen, im Dienst sei er nicht negativ aufgefallen.

Im Arbeitszeugnis muss daher der Kündigungsgrund unerwähnt bleiben.

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