Bundesgericht Rechtliche Vaterschaft in einer Ehe geht genetischer Herkunft vor

SDA

18.1.2018 - 15:29

Der genetische Vater eines Kindes hat keine Möglichkeit, seine Vaterschaft rechtlich anerkennen zu lassen, wenn die Mutter des Kindes verheiratet ist und deren Ehemann die Vaterschaft nicht anficht. Dies hat das Bundesgericht entschieden.

Der betroffene Vater kann auch nicht über den Umweg einer Persönlichkeitsverletzung erreichen, dass seine genetische Vaterschaft zivilrechtlich eingetragen wird. Diese Erfahrung hat ein Mann aus dem Kanton Aargau machen müssen, der gerichtlich erreichen wollte, dass der Ehemann seine rechtliche Vaterschaft anficht.

Der genetische Vater machte geltend, dass die Untätigkeit des Ehemannes seine Persönlichkeit verletze. Er verlangte deshalb, das Gericht solle den Ehemann zur Anfechtung verpflichten.

Dem Ehemann kommt in einem solchen Fall zwar ein Anfechtungsrecht zu. Er müsse aber nicht davon Gebrauch machen, wenn er es nicht wolle, führt das Bundesgericht in einem am Donnerstag publizierten Urteil aus.

Genetische Vaterschaft unbestritten

Obwohl die Eheleute in diesem Fall nicht bestreiten, dass der Kläger der genetische Vater des Kindes ist, kann dieser sein Begehren nicht gerichtlich durchsetzen.

Die Persönlichkeit des genetischen Vaters sieht das Bundesgericht nicht verletzt. Ein Kind habe ein Recht auf Kenntnis seiner Abstammung, da es dabei um die Entstehung der eigenen Person und damit den Kern seiner Identität gehe.

Im Gegenzug bestehe jedoch kein Recht auf Kenntnis allfälliger Nachkommen, da es dabei nicht um das "Werden oder Vergehen der eigenen Person, sondern um das Wissen über die Weitergabe seines Blutes" gehe, schreibt das Bundesgericht.

Es fügt an, dass die Persönlichkeit von Eheleuten verletzt werden könne, wenn eine Person unter dem Vorwand, der leibliche Vater eines Kindes zu sein, wiederholt das Familienleben störe.

Entgegen der Ansicht des Klägers kann der leibliche Vater auch aus dem in der Europäischen Menschenrechtskonvention festgehaltenen Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens (Artikel 8) nichts für sich ableiten.

In seinen Erwägungen erörtert das Bundesgericht, der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte sei zum Schluss gelangt, dass unter den Mitgliedstaaten kein Konsens in der Frage bestehe, ob eine rechtliche Vaterschaft hergestellt werden könne, wenn bereits eine vorhanden sei. (Urteil 5A-332/2017 von 18.12.2017)

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