Bundesgericht Staatsanwaltschaft muss Bergsturz von Bondo weiter untersuchen

lm, sda

12.2.2021 - 12:00

Die Murgänge nach dem Bergsturz am Piz Cengalo erreichten das Dorf Bondo. Jetzt hat das Bundesgericht entschieden, die Bündner Staatsanwaltschaft müsse die Strafuntersuchung fortführen. (Archivbild)
Die Murgänge nach dem Bergsturz am Piz Cengalo erreichten das Dorf Bondo. Jetzt hat das Bundesgericht entschieden, die Bündner Staatsanwaltschaft müsse die Strafuntersuchung fortführen. (Archivbild)
Keystone

Die Bündner Staatsanwaltschaft muss die Strafuntersuchung nach dem grossen Bergsturz von 2017 in Bondo im Bergell fortführen. Angehörige der acht Opfer des Unglücks hatten vor Bundesgericht Erfolg mit einer Beschwerde.

Bei einem der grössten Bergstürze in der Schweiz seit über 130 Jahren waren am 23. August 2017 am Piz Cengalo bei Bondo acht Menschen ums Leben gekommen. Sie gelten seither als vermisst. Angehörige wehren sich gegen die Einstellung des Strafverfahrens. Ihrer Auffassung nach waren vor dem Bergsturz die nötigen Sicherheitsvorkehrungen nicht getroffen worden.

Vor dem Kantonsgericht Graubünden hatten die Beschwerdeführer keinen Erfolg. Das Gericht stützte das Untersuchungsergebnis der Bündner Staatsanwaltschaft, wonach das Ereignis nicht vorhersehbar gewesen sei. Das Bundesgericht allerdings hiess die Beschwerde der Angehörigen gut.

Mehr als Feststellungen von Beamten

Gemäss dem am Freitag publizierten Urteil wird der Entscheid über die Einstellung des Verfahrens an die Staatsanwaltschaft zurückgewiesen. Die Staatsanwaltschaft muss die Strafuntersuchung fortführen. Sie hatte sich bei ihrer Untersuchung auf einen 73-seitigen Bericht des Amtes für Wald und Naturgefahren abgestützt.

Dem Bericht komme zwar teilweise die Qualität eines Amtsberichts zu. Er gehe stellenweise aber auch darüber hinaus, nehme die Beantwortung der Fragen zur Vorhersehbarkeit des Ereignisses doch mehrere Seiten ein, schreibt das Bundesgericht.

Insgesamt geht der Bericht laut den Lausanner Richtern über reine Feststellungen von Beamten hinaus. Damit hätten die Vorschriften zur Einholung eines Gutachtens beachtet werden müssen, insbesondere die Ausstandsvorschriften. Denn beim Bericht des Amtes für Wald und Naturgefahren hätten mehrere Personen mitgewirkt, die im Strafverfahren als Beschuldigte in Frage kommen, schreibt das Bundesgericht. Deshalb wäre laut Gericht «eine vertiefte Auseinandersetzung mit der Ausstandsproblematik erforderlich gewesen».

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