Bundesgericht Strafbar: Mails des Ex-Partners gelesen

SDA

4.6.2019 - 12:03

Eine nun verurteilte Frau verschaffte sich mit einem zufällig gefundenen Passwort Zugang zum Mail-Konto des von ihr getrennt lebenden Ehemannes. (Symbolbild)
Eine nun verurteilte Frau verschaffte sich mit einem zufällig gefundenen Passwort Zugang zum Mail-Konto des von ihr getrennt lebenden Ehemannes. (Symbolbild)
Source: KEYSTONE/GAETAN BALLY

Das Eindringen in ein passwortgeschütztes E-Mail-Konto ist auch dann illegal, wenn das Passwort zufällig gefunden wurde. Dies hat das Bundesgericht im Fall einer Frau aus dem Kanton Aargau entschieden.

Die Frau, die von ihrem Ehemann getrennt lebte, fand die Zugangsdaten auf einer Karteikarte notiert im ehemaligen gemeinsamen Büro ihrer Wohnung. Weil sie daran zweifelte, ob sie sich in das Mail-Konto einloggen durfte, recherchierte sie im Internet.

Sie erkundigte sich zudem bei einer Person in der Verwandtschaft, die als Staatsanwalt arbeitet. Der Verwandte war der Ansicht, dass damit kein Delikt begangen werde.

Dem ist aber nicht so, wie aus einem am Dienstag veröffentlichten Urteil des Bundesgerichts hervor geht. Die Art und Weise, wie ein Passwort beschafft werde, sei nicht entscheidend. Es bedürfe keines aktiven Handelns, damit der Tatbestand des unbefugten Eindringens in ein Datenverarbeitungssystem erfüllt sei.

«Keine Einwilligung»

Damit stützt das Bundesgericht den Entscheid des Obergerichts Aargau vom Oktober vergangenen Jahres. Das Bundesgericht teilt die Auffassung, wonach der Ehemann das Passwort unbewusst zurückgelassen habe und dies nicht als Einverständnis für einen Zugriff auf sein Mail-Konto zu verstehen sei.

Die zu einer bedingten Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu 30 Franken und zu einer Busse von 300 Franken verurteilte Frau hatte geltend gemacht, es bedürfe einer erhöhten kriminellen Energie, wie beispielsweise bei einem Hacking-Angriff, damit man sich in einem solchen Fall strafbar mache.

Ohne Erfolg blieb auch das Argument der Frau, dass sie sich aufgrund der Auskunft des Staatsanwalts in einem so genannten Verbotsirrtum befunden habe. Da es sich dabei nicht um eine offizielle, behördliche Auskunft gehandelt habe, könne sie nicht darauf abstellen.

Zudem habe sie auch später nochmals im Internet recherchiert, wie die forensische Auswertung ihres Computer gezeigt habe. Sie habe somit das unbestimmte Empfinden gehabt, etwas Unrechtes zu tun. Dies schliesse einen Verbotsirrtum aus, schreibt das Bundesgericht. (Urteil 6B_1207/2018 vom 17.05.2019)

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