Das Urteil gegen den ehemaligen KPMG-Wirtschaftsprüfer Daniel Senn zu einer bedingten Geldstrafe von 160 Tagessätzen à 430 Franken und zu einer Busse ist definitiv. Das Bundesgericht hat den Entscheid der Vorinstanz bestätigt. Senns Beschwerde wurde abgewiesen.
Der ehemalige Partner und das Ex-Geschäftsleitungsmitglied der Prüfgesellschaft KPMG war vor einem Jahr vom Bundesstrafgericht in Bellinzona verurteilt worden, weil er mehrfach Insiderinformationen genutzt und gegen das Revisionsaufsichtsgesetz verstossen habe. Senn akzeptierte den aus seiner Sicht willkürlichen Entscheid nicht und zog diesen aus formellen und inhaltlichen Gründen ans Bundesgericht weiter.
Keine Verfahrensfehler
Die Vorinstanz habe seinen Anspruch auf effektive Verteidigung und auf ein faires Verfahren verletzt, machte Senn unter anderem geltend. Ihm sei eine zu kurze Frist gewährt worden, einen neuen Verteidiger zu finden, nachdem sein früherer Rechtsvertreter sein Mandat niedergelegt hatte. In der Folge wurde die Gerichtsverhandlung ohne anwaltliche Vertretung für Senn durchgeführt.
Das Bundesgericht weist diesen Teil der Beschwerde mit der Begründung ab, dass die Voraussetzungen für eine notwendige Verteidigung im vorliegenden Fall nicht erfüllt gewesen seien. Senn habe weder Untersuchungshaft ausgestanden, noch habe ihm eine Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr gedroht, noch sei er unfähig gewesen, seine Verfahrensinteressen zu wahren.
Begründete Indizienkette
Auch inhaltlich stützen die Lausanner Richter den Entscheid des Bundesstrafgerichts. Dass Senn für Taten verurteilt worden wäre, bezüglich welcher die Anklageschrift den inhaltlichen Anforderungen nicht genügt hätte, oder dass die Vorinstanz mit seinem Schuldspruch über den angeklagten Sachverhalt hinausgegangen wäre, sei nicht ersichtlich. Die Indizienkette, die zum Urteil führte, sei klar.
Das Bundesstrafgericht war vor Jahresfrist weitgehend den Anträgen der Bundesanwaltschaft gefolgt. Demnach muss Senn neben der bedingten Geldstrafe und der Busse der Eidgenossenschaft eine Ersatzforderung für den erzielten Buchgewinn von rund 30'000 Franken leisten. Zudem muss er die Verfahrenskosten bezahlen.
Falsche Angaben
Senn hatte im September 2011 aufgrund von Insiderwissen Aktien der Bank J. Safra Sarasin gekauft und einen Buchgewinn von 30'000 Franken erzielt. Zu jener Zeit war er Revisor der Bank Julius Bär, welche die Absicht hatte, die Bank Sarasin zu übernehmen. Dazu kam es in der Folge jedoch nicht.
Zudem machte Senn gegenüber der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde falsche Angaben zu den Aktienkäufen. Die Behörde verlangte im August 2013 Unterlagen und Auskünfte von Senn, weil der Verdacht auf Insiderhandel vorlag.
Bekannter Player im Geschäft
Senn ist aufgrund verschiedener Wirtschaftsfälle bekannt geworden. So wickelte er die Privatbank von Oskar Holenweger ab, gegen welchen 2003 eine Untersuchung wegen Geldwäscherei eingeleitet worden war. Holenweger wurde 2011 freigesprochen. Ein Schadenersatzbegehren von Holenweger in diesem Zusammenhang hat das Bundesgericht Anfang Juli abgewiesen.
Auch in der Affäre um den ehemaligen Nationalbank-Präsidenten Philipp Hildebrand erhielt Senn einen Auftrag. Er durchleuchtete sämtliche privaten Finanztransaktionen von Hildebrand und des erweiterten Direktoriums in der Zeit zwischen Januar 2009 und Dezember 2011. (Urteil 6B_90/2019 vom 7. August 2019)
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