Umstrittene Klausel Verärgerter Kunde – Digitec erhöht nach dem Kauf die Preise

tafi

21.7.2020

Der Online-Elektronikhändler kann per Klausel in den AGB nachträglich die Preise für seine Waren anpassen.
Der Online-Elektronikhändler kann per Klausel in den AGB nachträglich die Preise für seine Waren anpassen.
KEYSTONE/GAETAN BALLY

Onlinehändler Digitec baut eine umstrittene Klausel in seine AGB ein. Dadurch kann der Elektronikshop Preise nachträglich korrigieren. Die Kunden können sich nicht mehr auf angezeigte Preise verlassen.

Dass sich vermeintliche Schnäppchen im Onlineshopping als ziemlich teuer erweisen können, ist nicht neu. Das SRF-Konsumentenmagazin «Espresso» berichtet nun von einem Fall, in dem sich ein Mann aus dem Kanton Zürich gar nicht auf die angezeigten Preise bei einem seriösen Anbieter verlassen konnte.

Der Mann habe nach dem Lesen eines Werbe-Newsletters mit «unschlagbaren Angeboten» wegen «voller Lager» auf der Digitec-Website vier Drohnen zum Stückpreis von 349 Franken bestellt. Nachdem er sie bestellt, bezahlt und abgeholt habe, hätte er eine E-Mail von Digitec bekommen: Die Geräte seien falsch ausgepreist gewesen und würden regulär 849 Franken kosten.

Einseitige Kündigung möglich

Der Kunde könne sie nun entweder für 699 Franken das Stück kaufen und nachzahlen. Oder er müsse die Geräte zurückgeben. Im Anschreiben habe Digitec auf eine Klausel in den AGB verwiesen: «Dieses Angebot steht jedoch immer unter der den Vertrag auflösenden Bedingungen einer Lieferunmöglichkeit oder einer fehlerhaften Preisangabe».



Konkret bedeutet das: Der Onlinehändler kann Kaufverträge sehr einfach einseitig kündigen, und zwar immer dann, wenn Digitec nicht liefern kann oder sich beim Preis verschrieben hat. Als Kunde kann man also nie sicher sein, dass der Kaufvertrag zustande kommt.

Rechtlich umstrittene Klausel

Aber auch die rechtliche Seite seit problematisch, sagt Frédéric Krauskopf, Professor für Privatrecht an der Universität Bern. Schliesslich behalte sich Digitec mit der Klausel das Recht vor, Verträge auch in Bagatellfällen für ungültig zu erklären.

«Ein Gericht könnte deshalb eine solche (Klausel, d. Red.) als unüblich und deshalb als ungültig einstufen», so Krauskopf. Dabei hätten Anbieter durchaus das Recht, Kaufverträge grundlegenden (Preis-)Irrtümern anzufechten.

Dass der Preis für die Drohnen nicht stimmen könne, habe der Kunde wissen müssen, schreibt Digitec laut SRF in einer Stellungnahme zu dem konkreten Fall. Die Drohne sei schliesslich nicht als Angebot gekennzeichnet gewesen.

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