Bundesgericht Verurteilung nach grobem Fussball-Foul

SDA

22.3.2019 - 12:04

Ein Amateur-Fussballer ist wegen fahrlässiger einfacher Körperverletzung verurteilt worden. (Symbolbild)
Ein Amateur-Fussballer ist wegen fahrlässiger einfacher Körperverletzung verurteilt worden. (Symbolbild)
Source: KEYSTONE/GAETAN BALLY

Das Bundesgericht hat die Verurteilung eines Amateur-Fussballers wegen fahrlässiger einfacher Körperverletzung bestätigt. Der Betroffene hatte einem gegnerischen Spieler mit einem gefährlichen Tackling den Knöchel gebrochen.

Der Verurteilte hatte während eines Spiels auf dem Sportplatz Guintzet in Freiburg zwischen dem FC Richemont und dem FC Düdingen im Mai 2016 mit gestrecktem Bein den Knöchel eines Gegners getroffen. Dies geht aus einem am Freitag veröffentlichten Urteil des Bundesgerichts hervor. Das gefährliche Spiel wurde durch den Schiedsrichter mit einer gelben Karte geahndet.

Der Verletzte erstattete Anzeige gegen den Kontrahenten. Das Obergericht Freiburg bestätigte vergangenen November die bedingte Strafe von 40 Stunden gemeinnütziger Arbeit.

Die Beschwerde des Verurteilten hat das Bundesgericht abgewiesen. Es hält fest, dass grundsätzlich davon auszugehen sei, dass Fussballer das ihrem Sport anhaftende Risiko stillschweigend akzeptierten.

Die Spielregeln setzten jedoch Grenzen. Sie dienen gemäss den Lausanner Richtern dazu, Unfälle zu vermeiden und die Spieler zu schützen. Erhalte ein Spieler eine gelbe Karte, sei von einer gewichtigen Verletzung der Spielregeln auszugehen, die ohne Rücksicht auf die Gefahr oder die Folgen für den Gegner begangen worden sei.

Das Akzeptieren des üblichen Verletzungsrisikos bedeute nicht, dass ein Spieler auch in ein solch gefährliches Spiel einwillige. Die Qualifikation als fahrlässige einfache Körperverletzung verletze damit kein Bundesrecht, führt das Bundesgericht aus.

Nicht entscheidend für die rechtliche Beurteilung der Gefährlichkeit ist, ob ein Tackling mit einer gelben oder roten Karte geahndet wurde, schreibt das Gericht weiter.

(Urteil 6B_52/2019 vom 05.03.2019)

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