BundesgerichtVerwertung von Raser-Videos aus unzulässiger Hausdurchsuchung
zs, sda
8.2.2024 - 12:00
Ein im Thurgau wohnender Motorradfahrer muss 6 der total 30 Monate betragenden Freiheitsstrafe wegen teilweise massiven Tempoüberschreitungen verbüssen. Das Bundesgericht hat die Beschwerde des Mannes abgewiesen, bei dem eine Hausdurchsuchung durchgeführt wurde.
Keystone-SDA, zs, sda
08.02.2024, 12:00
SDA
In seiner Beschwerde rügte der Mann unter anderem, dass die Hausdurchsuchung nicht zulässig gewesen sei. Er sei bezüglich der drei ihm vorgehaltenen Geschwindigkeitsübertretungen, die durch Radarfotos und Videos belegt waren, geständig gewesen. Es habe keine konkreten Anhaltspunkte für weitere Taten gegeben. Dies geht aus einem am Donnerstag veröffentlichten Urteil des Bundesgerichts hervor.
Die Staatsanwalt führte jedoch eine Hausdurchsuchung beim Motorradfahrer durch, bei der Video-Aufnahmen von zahlreichen anderen – viel zu schnellen Fahrten – gefunden wurden. Diese veröffentlichte der Beschwerdeführer nicht. Er hatte sie für sich selbst gemacht. Wie aus dem Entscheid des Bundesgerichts hervor geht, fuhr der Mann einmal ausserorts 101 beziehungsweise 113 Kilometer pro Stunde zu schnell.
«Schwere Straftat»
Hinzu kommen weitere Fahrten mit dem Motorrad und dem Auto, bei denen er das Tempolimit inner- und ausserorts um mindestens 33 Kilometer pro Stunde überschritt. Diese groben und qualifiziert groben Verkehrsverletzungen stellen schwere Straftaten dar, bei denen auch unzulässig erlangte Beweise verwertet werden dürfen, wie das Bundesgericht schreibt.
Tatsächlich bezeichnete das Thurgauer Obergericht die von der Staatsanwaltschaft genannte Begründung für die Hausdurchsuchung als «nachgeschoben». Diese führte im kantonalen Verfahren aus, auf dem Radarfoto sei eine Halterung für eine Helmkamera ersichtlich gewesen.
Damit ist der Hausdurchsuchungsbefehl jedoch nicht begründet worden und die Halterung sei auf dem Foto kaum ersichtlich, wie die Vorinstanz festhielt. Es könne sich auch um eine Belüftung handeln. (Urteil 7B_184/2022 vom 30.11.2023)
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