Bundesgericht Während Strafuntersuchung delinquiert

SDA

10.5.2019 - 12:04

Das Bundesgericht hat eine unbedingte Freiheitsstrafe für einen wiederholt straffällig gewordenen Mann bestätigt. (Archivbild)
Das Bundesgericht hat eine unbedingte Freiheitsstrafe für einen wiederholt straffällig gewordenen Mann bestätigt. (Archivbild)
Source: KEYSTONE/LAURENT GILLIERON

Einem Zimmermann, der sich im Internet mit einer vermeintlich 13-Jährigen zu sexuellen Handlungen verabredet hatte, wird kein bedingter Strafvollzug gewährt. Das Bundesgericht hat einen entsprechenden Antrag abgewiesen.

Der Mann verstiess bereits mehrmals gegen das Strassenverkehrsgesetz. Trotz der teilweise unbedingt ausgesprochenen Geldstrafen in diesem Bereich und der zweitägigen Untersuchungshaft nach seiner Festnahme im Zusammenhang mit dem Versuch der sexuellen Handlungen mit Kindern, delinquierte der Verurteilte während des laufenden Verfahrens erneut.

Wieder geriet er mit dem Strassenverkehrsgesetz in Konflikt und kassierte eine unbedingte Geldstrafe von 100 Tagessätzen und eine Busse von 100 Franken.

Das Zürcher Obergericht stellte für den rund 30-jährigen Mann deshalb keine positive Prognose hinsichtlich seines Verhaltens im Strassenverkehr. Und auch für Delikte gegen die sexuelle Integrität ging es von einer schlechten Legalprognose aus. Weder die vorgängigen Verurteilungen noch stabilere Lebensverhältnisse hätten den Mann eines Besseren belehrt.

Das Bundesgericht stützt diese Sicht. Das Gesamtbild lasse keine positive Prognose zu, weshalb eine bedingte Freiheitsstrafe ausgeschlossen sei. Nicht mehr angefochten hatte der Zimmermann ein Verbot für berufliche und organisierte ausserberufliche Tätigkeiten mit Kindern, welches das Obergericht ausgesprochen hatte.

Der Mann hatte sich im September 2016 auf einer Internetplattform mit einem Mädchen verabredet, um sexuelle Handlungen vorzunehmen. Als der Mann am Treffpunkt eintraf, wurde er von der Stadtpolizei Zürich festgenommen. Das vermeintliche Mädchen war ein Fahnder gewesen. (Urteil 6B_154/2019 vom 29.04.2019)

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