Bundesgericht Betrugsfall – Credit Suisse muss vier Millionen Euro zurückzahlen

tafi

4.9.2020

Das Credit-Suisse-Gebäude in Zürich. 
Das Credit-Suisse-Gebäude in Zürich. 
Bild: Keystone

Eine Neuenburger Firma fällt auf einen Betrug rein, und die Credit Suisse winkt Zahlungen in Millionenhöhe durch. Das hätte sie nicht dürfen, entscheidet das Bundesgericht. Für die Grossbank wird das Urteil teuer.

Die Credit Suisse muss einer Neuenburger Firma vier Millionen Euro zurückzahlen. Dies hat das Bundesgericht entschieden. Eine Angestellte der Firma fiel zwar auf einen Betrug herein und leitete die Zahlung in die Wege. Die Bank hätte sie jedoch nicht ausführen dürfen, weil es einer zweiten Unterschrift bedurfte.

Der Firmenangestellten wurde durch das Telefonat eines Mannes, der sich als Anwalt ausgab, und Mails, die angeblich vom CEO des Unternehmens kamen, in die Irre geführt. Der Frau wurde vorgegaukelt, dass mehrere dringende Zahlungen an eine chinesische Firma zu tätigen seien. Der CEO befand sich zu diesem Zeitpunkt auf Geschäftsreise. Dies geht aus einem am Freitag veröffentlichten Urteil des Bundesgerichts hervor.

Grundsätzlich bestand zwischen der Bank und der Firma der Vertrag, dass Zahlungen nur mit Kollektivunterschrift zu zweien ausgelöst werden können. Unterschriftsberechtigt waren unter anderen die Angestellte und der CEO. Aufträge per Mail waren gemäss dieser Vereinbarung nicht zulässig.

Falscher Rat wird teuer

Die Frau wandte sich an die Bank und fragte, wie die Kollektivunterschrift umgangen werden könne, da sie mehrere dringende Zahlungen tätigen müsse. Der Stellvertreter des sonst zuständigen Betreuers der Firma riet der Angestellten, ihm nach dem Telefonat eine Mail mit der genauen Zahlungsanweisung zu schicken. Diese solle zudem vom CEO ebenfalls per Mail bestätigt werden.

Es folgten mehrere Zahlungen in der Gesamthöhe von vier Millionen Euro. Die Vorgesetzten des Stellvertreters visierten die ihnen vorgelegten Aufträge. Gemäss Bundesgericht hätte der Bankmitarbeiter jedoch prüfen müssen, ob die so erteilten Zahlungen überhaupt vertragskonform waren. Dies tat er nicht.

Zudem hätte in der Bank auffallen müssen, dass die Mail-Adresse des angeblichen CEO nicht mit jener der Angestellten übereinstimmte. In den Mails gab es ausserdem ungewöhnliche Schreibfehler, und zwei der Zahlungen waren exakt gleich hoch. Alles Auffälligkeiten, die bei der Bank zu einem kritischen Nachfragen hätten führen müssen, wie das Bundesgericht schreibt.

Urteil 4A_178/2019 und 4A_192/2019 vom 6.8.2020

Zurück zur Startseite