Was erlaubt ist und was nicht Nach CS-Skandal: Dürfen Arbeitnehmer überwacht werden?

tsha

3.10.2019

Arbeitgeber dürfen ihre Angestellten bei der Arbeit filmen – wenn sie sie vorher darüber informieren (Symbolbild).
Arbeitgeber dürfen ihre Angestellten bei der Arbeit filmen – wenn sie sie vorher darüber informieren (Symbolbild).
Bild: Keystone

Nicht nur Banker werden überwacht, sondern immer wieder auch normale Angestellte. Was darf der Arbeitgeber, und wie kann man sich wehren?

Vor wenigen Tagen sorgte die Bespitzelungsaffäre um einen ehemaligen Banker der Credit Suisse für Schlagzeilen. Der Mann war nach seinem Wechsel zur Konkurrenzbank UBS von seinem einstigen Arbeitgeber überwacht worden. Aber nicht nur Top-Manager werden immer wieder Opfer von Überwachungsmassnahmen – es kann auch ganz gewöhnliche Arbeitnehmer treffen. Wie SRF berichtet, ist dabei der Grat zwischen legalen und illegalen Methoden oftmals schmal.

Will der Arbeitgeber den Mailverkehr seines Mitarbeiters überwachen, seine Telefonate mithören oder seinen Arbeitsplatz mithilfe einer Kamera beobachten, muss er ihn über diese Massnahmen informieren. Ausserdem darf er dabei nur Geschäftliches überwachen, nicht aber beispielsweise private Mails, so SRF. Auch Zugangskontrollen zum Arbeitsplatz darf der Arbeitgeber durchführen. Eine systematische Überwachung ist allerdings nicht erlaubt.

Ursula Uttinger, Dozentin für Datenschutz, erklärt gegenüber SRF, sie könne oftmals nicht nachvollziehen, warum Gerichte Überwachungsmassnahmen erlauben. Oftmals hänge dies vom Einzelurteil eines Richters ab.

Arbeitgeber können sich wehren

Uttinger beobachtet auch, dass sich die Art der Überwachung durch die Digitalisierung in den letzten Jahren verändert habe. «Früher gab es soziale Kontrolle. Man sah, ob jemand im Büro ist oder nicht. Heute kann man auch von Zuhause arbeiten, was zu Misstrauen führt», sagt sie im SRF-Interview. Arbeitgeber würden etwa Kontrollanrufe durchführen oder den Onlinestatus ihrer Mitarbeiter überwachen.

Aufgrund der neuen technischen Möglichkeiten bestehe die Gefahr, dass Überwachungsmassnahmen aus dem Ruder liefen und gespeicherte Daten über das Mitarbeiterverhalten genau dann vorgeholt würden, wenn der Arbeitgeber mit seinem Angestellten unzufrieden sei, so Uttinger.

Verstösse gegen den Datenschutz müsste sich ein Angesteller nicht gefallen lassen. «Er kann die Arbeit verweigern oder das Arbeitsamt einschalten, schliesslich geht es um die Einhaltung des Arbeitsgesetzes», sagt Expertin Uttinger. Dabei bestehe aber immer auch die Gefahr, seinen Job zu verlieren. Denn selbst bei einer missbräuchlichen Kündigung sei ein Arbeitsverhältnis beendet. Der Arbeitgeber müsse dann lediglich eine Strafe in Höhe von sechs Monatsgehältern zahlen.

Bilder aus der Schweiz

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