BundesgerichtPerrin vom Vorwurf der Rassendiskriminierung erneut freigesprochen
hkl, sda
13.5.2022 - 14:11
Der ehemalige SVP-Nationalrat Yvan Perrin ist vom Bundesgericht vom Vorwurf der Rassendiskriminierung freigesprochen worden. Die Richter wiesen damit den Rekurs der Neuenburger Staatsanwaltschaft ab, die eine Verurteilung des Politikers beantragt hatte.
Keystone-SDA, hkl, sda
13.05.2022, 14:11
13.05.2022, 14:53
SDA
Die Staatsanwaltschaft warf Perrin vor, dass dieser im April 2019 auf seiner Facebook-Pinnwand Kommentare Dritter, in denen zu Hass und Gewalt gegen Personen aufgrund ihrer Religionszugehörigkeit aufgerufen wurde, nicht gelöscht habe. Diese Kommentare seien für die breite Öffentlichkeit lesbar gewesen. Zuvor hatte sich Perrin im Zusammenhang mit einem Artikel in der Zeitung «24 heures» über die Qatar Papers und die Muslimbruderschaft im sozialen Netzwerk abwertend über Muslime geäussert.
Das Bundesgericht bestätigte in dem am Freitag veröffentlichten Urteil die Entscheide der Vorinstanzen. Schon das Neuenburger Polizeigericht im Juli 2020 sowie das Kantonsgericht im September 2021 hatten Perrin freigesprochen. Die Staatsanwaltschaft forderte für den 55-Jährigen eine bedingte Geldstrafe von 90 Tagessätzen mit einer Bewährungsfrist von zwei Jahren.
Keine Rechtsgrundlage
Die Lausanner Richter begründeten den Freispruch insbesondere mit der fehlenden Rechtsgrundlage. Das geltende Schweizer Recht enthalte keine Norm für die strafrechtliche Verantwortlichkeit von Internetdienstleistern wie Facebook oder der Nutzer solcher Netzwerke.
Eine strafrechtliche Verantwortlichkeit Perrins schloss das Bundesgericht aus, weil dieser als Inhaber des Facebook-Kontos von den fraglichen Beiträgen keine Kenntnis gehabt habe. Es stellte fest, dass der Angeklagte zwar ein Risiko für die Hinterlegung rechtswidriger Beiträge geschaffen habe, indem er seine Pinnwand öffentlich machte und heikle politische Themen ansprach.
Nach Ansicht der Lausanner Richter übersteigt diese Gefahr das gesellschaftlich Erlaubte allerdings nur dann, wenn der Betroffene Kenntnis vom Inhalt der problematischen Inhalte hatte, die seiner Pinnwand hinzugefügt wurden. Der Inhaber des Facebook-Kontos habe jedoch bis zur Eröffnung des Strafverfahrens nicht gewusst, dass dort rechtswidrige Inhalte Dritter zu finden waren.
Keine Überwachungspflicht
Dem Angeklagten könne im übrigen auch nicht vorgeworfen werden, in strafbarer Weise pflichtwidrig untätig geblieben zu sein, indem er die Inhalte auf seiner Pinnwand nicht betreut habe. Eine solche Pflicht zur Überwachung und Betreuung eines Social-Media-Kontos durch seinen Kontoinhaber könne auch nicht von den diesbezüglich von der Staatsanwaltschaft geltend gemachten Kriterien abhängig gemacht werden.
Zu diesen von der Staatsanwaltschaft genannten Kriterien gehörten namentlich die Brisanz der fraglichen Themen, der Kreis der potentiellen Empfänger der Beiträge oder die Anzahl und die Auffälligkeit der Kommentare, die als Reaktion auf den ursprünglichen Beitrag gepostet wurden.
Eine entsprechende Überwachungspflicht würde gänzlich auf einer heiklen, schwer vorhersehbaren und offenkundig subjektiven Beurteilung beruhen, urteilt das Bundesgericht. Daraus ergäbe sich überdies eine nahezu permanente, umfassende und damit äusserst weitgehende Sorgfaltspflicht. Da keine gesetzliche Norm dies ausdrücklich vorsehe, würde damit das Legalitätsprinzip ("keine Strafe ohne Gesetz") verletzt.
Wahlkampfhelfer in Genf
Der SVP-Politiker zeigte sich zufrieden mit dem Urteil des Bundesgerichts. Im Radiosender RTN sprach Perrin von einem Sieg für die Meinungsfreiheit. «Die Denunziation war mit einem muslimischen Verein verbunden, der darauf abzielte, die Gegner dieser Islamisierungspolitik zum Schweigen zu bringen», sagte er.
Perrin galt während mehreren Jahren als Aushängeschild und Hoffnungsträger der SVP in der Romandie. Der ehemalige Nationalrat und Neuenburger Staatsrat hält sich politisch heute eher im Hintergrund. In der Funktion eines Generalsekretärs unterstützt der 55-Jährige die Genfer SVP bei der Vorbereitung der kantonalen Wahlen 2023. (Urteil 6B_1360/2021 vom 7. April 2022)
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