Bekämpfung der GeldwäscheFinanzmarktaufsicht Finma rügt Bank Syz
SDA/uri
24.9.2020 - 08:18
Die Schweizerische Finanzmarktaufsicht erteilt der Bank Syz eine Rüge. Die Bank habe ihre Sorgfaltspflichten im Rahmen der Bekämpfung der Geldwäscherei verletzt.
Die Finanzmarktaufsicht Finma rügt die Bank Syz. Während eines aufsichtsrechtlichen Verfahrens sei festgestellt worden, dass das Institut gegen die Geldwäschereibestimmungen verstossen habe, teilte die Behörde am Donnerstag mit.
Die Verstösse seien im Kontext «einer sehr bedeutenden Geschäftsbeziehung mit einem Kunden aus Angola» erfolgt, so die Mitteilung weiter. Die Bank Syz habe ihre Sorgfaltspflicht verletzt, und das Geldwäschereidispositiv sei mit Blick auf diese Kundenbeziehung nicht angemessen gewesen.
Konkret hat die Finma laut den Angaben festgestellt, dass die Bank einen erheblichen Vermögenszuwachs beim Kunden nur unzureichend abklärte. Die Bank habe Verdachtsmomente nicht genügend ausgeräumt, obwohl der Kunde als Nahestehender von prominenten Politikern (PEP) identifiziert worden sei. Bei risikobehafteten Transaktionen des Kunden, die teilweise in der Höhe von Dutzenden von Millionen Franken erfolgten, habe die Bank ihre Abklärungspflichten nicht oder nicht ausreichend wahrgenommen.
Gleichzeitig stellt die Finma fest, dass die Bank ihrer gesetzlichen Meldepflicht nachgekommen ist. Damit habe sie es den Strafbehörden ermöglicht, sich überhaupt mit dem Fall auseinanderzusetzen. Zudem habe die Bank im Zuge dieses Falles verschiedene Massnahmen ergriffen, «die geeignet scheinen, den ordnungsgemässen Zustand wiederherzustellen». Die Finma werde die Umsetzung dieser Massnahmen von einem unabhängigen Beauftragten überprüfen lassen.
Der vorliegende Fall unterstreicht gemäss Finma generell die Bedeutung von Meldungen für die Prävention in der Geldwäschereibekämpfung. Kunden mit Geldern zweifelhafter Herkunft sollten demnach in der Schweiz mit einer Meldung rechnen müssen.
Die Bank teilte auf Anfrage mit, sie messe der Einhaltung der Geldwäschereibestimmungen grösste Bedeutung zu. Leider hätten sich die internen Überwachungsinstrumente beim spezifischen Fall als ungeeignet erwiesen. Die Finma-Rüge stelle jedoch nicht das gesamte Geldwäschereidispositiv der Bank in Frage.
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