Arbeitssuchende Trotz Covid-19-Verordnung: Wer sich nicht bewirbt, dem drohen Kürzungen

tafu

1.5.2020

Auch in aussergewöhnlichen Zeiten sind Versicherte angewiesen, ihre Arbeitsbemühungen einzureichen. 
Auch in aussergewöhnlichen Zeiten sind Versicherte angewiesen, ihre Arbeitsbemühungen einzureichen. 
Bild: Keystone

Arbeitssuche gestaltet sich derzeit nicht leicht. Doch wer trotz Covid-19-Verordnung keine Bemühungen nachweisen kann, muss mit Sanktionen rechnen.

In Zeiten der Coronakrise einen neuen Job zu finden, scheint nicht sehr wahrscheinlich. Das sieht auch der Bundesrat so und hat die Arbeitssuchenden vorübergehend vom Einreichen der persönlichen Arbeitsbemühungen befreit. Erst innerhalb eines Monats nach Ablauf der Covid-19-Verordnung müssen die Versicherten ihre getätigten Arbeitsbemühungen nachreichen.

Aber genau das ist der Grund, warum Personalberater dazu raten, trotzdem die Bemühungen kontinuierlich einzureichen. Haben die Versicherten nach der Verordnung keinen Bewerbungen, die sie vorweisen können, kann es sogar zu Kürzungen der Leistungen kommen, berichtet «20 Minuten».



Nach Angaben eines Mitarbeiters eines Regionalen Arbeitsvermittlungszentrums RAV werde das Vorgehen, dass die Anzahl einzureichender Bemühungen individuell und angepasst an die aktuelle Lage vereinbart werden, dazu führen, «dass Versicherte zu wenig Arbeitsbemühungen machen und dann von der Arbeitslosenversicherung unerwartete Sanktionen erhalten».

Untätigkeit führt zu Sanktionen

So bestätigen auch die Arbeitsämter, dass Untätigkeit den Stellensuchenden zum Verhängnis werden könnte. Sollten die eingereichten Arbeitsbemühungen nicht der monatlich vereinbarten Anzahl entsprechen, werden die fehlenden vom RAV-Mitarbeitenden eingefordert, erklärt die Sprecherin des Zürcher Amts für Wirtschaft und Arbeit, Lucie Hribal, gegenüber «20 Minuten».



«Sind die Vorgaben weiterhin nicht erfüllt, löst das RAV eine Sanktionsmeldung an die Kantonale Amtsstelle Arbeitslosenversicherung aus.» Es findet eine Prüfung statt, ob der Versicherte seine Pflichten verletzt habe. Das kann dann zur Einstellung des Anspruchs auf Arbeitslosenentschädigung für eine bestimmte Anzahl von Tagen führen. Wurden Pflichten verletzt, würden Taggelder gekürzt.

Kulanz gefordert

Auf die Seite der Arbeitssuchenden stellt sich dagegen Caroline Morel, Leiterin des nationalen Sekretariats des Schweizerischen Arbeiterhilfswerks SAH. Empfehlungen seien nun mal keine festen Vorgaben, «man muss nicht erstaunt sein, wenn jemand untätig bleibt».

In der derzeitigen Ausnahmesituation käme es vielen Arbeitssuchenden zugute, dass sie von den persönlichen Arbeitsbemühungen befreit seien. Beispielsweise durch Kinder, die nicht in die Schule können, habe man weniger Zeit, Bewerbungen zu verfassen. Auch Langzeitarbeitslose könnten den aktuellen Bewerbungsstopp zum Selbstschutz nutzen. «Sie waren sich schon früher viele Absagen gewohnt und wollen sich vom ohnehin nicht rosigen Arbeitsmarkt nicht zusätzlich frustrieren lassen.» So fordert Morel die Arbeitslosenversicherungen auf, kulant zu sein und Arbeitssuchende mit ungenügenden Arbeitsbemühungen nicht zu sanktionieren.

Missverständnis bei Sonderregel

Es habe sich allerdings ebenfalls gezeigt, dass die Sonderregelungen in Bezug auf die Arbeitsbemühungen teilweise missverstanden worden sind. «So haben nicht wenige Kundinnen und Kunden interpretiert, dass keine Arbeitsbemühungen mehr getätigt werden müssten», stellt Niklaus Bernhard, Sprecher der Wirtschaft-, Energie- und Umweltdirektion WEU des Kantons Bern, fest.

Die Versicherten müssten nach wie vor alles Zumutbare unternehmen, um aus der Arbeitslosigkeit herauszukommen oder sie zu vermeiden. Genauso stehe es auch im Informationsschreiben des Staatssekretariats für Wirtschaft (Seco). Die Versicherten werden darin darüber informiert, dass die Stellensuche im Rahmen ihrer Möglichkeiten weiterzuführen sei. «Bewerben Sie sich so oft es Ihnen aufgrund der Stellenangebote möglich ist.»

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