Das Berner Handelsgericht hat sich am Dienstag mit der Frage beschäftigt, ob Postfinance dem russischen Investor Viktor Vekselberg die Eröffnung eines Kontos verweigern darf. Ein Entscheid ist noch nicht gefallen.
Vekselberg reichte vergangenes Jahr eine Klage gegen das Schweizer Finanzinstitut ein. Dies nachdem ihm – das sagte am Dienstag in Bern ein Richter des Berner Gerichts – Postfinance zuerst ein Konto eröffnet hatte, dieses aber gleich wieder schloss.
Der Anwalt des in der Schweiz wohnhaften Investors sagte, Postfinance sei rechtlich verpflichtet, jeder Person mit Wohnsitz in der Schweiz ein Konto zur Verfügung zu stellen. Vekselberg brauche ein Konto, um seinen Lebensunterhalt zu bestreiten und beispielsweise auch, um Steuern zu bezahlen.
Ein vom Gericht als Zeuge einvernommener Vertrauensmann Vekselbergs sagte, letzterer verfüge über zwei Konti bei Schweizer Privatbanken. Das Postfinance-Konto wolle der russische Investor, um Zugriff zu haben auf dieses, falls Probleme mit den anderen auftauchten.
Hintergrund von Vekselbergs Klage ist, dass die USA im April 2018 Sanktionen gegen sieben Russen verhängten, darunter den in Zug wohnhaften Vekselberg. Washington wirft ihnen vor, sich an einer autoritären und gegen den Westen gerichteten Politik des Kremls zu bereichern.
Nach den Sanktionen reduzierte Vekselberg seine Beteiligung an Schweizer Industriekonzernen, damit diese den US-Sanktionen entgehen. Der Prozess im Berner Amthaus ging ohne Vekselberg über die Bühne. Er hatte laut einer Gerichtsverfügung nur zu erscheinen, wenn er wollte, dass das Gericht ihn befragt.
Greift Ausnahmebestimmung?
Das eidgenössische Postgesetz enthält den Grundsatz, dass die Post und Postfinance eine Grundversorgung mit Postdiensten und Dienstleistungen des Zahlungsverkehrs sicherstellen müssen.
Postfinance hat aber einen Passus in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen, der besagt, dass das Institut Kunden unter bestimmten Bedingungen ausschliessen kann. Dies dann, wenn nationale oder internationale Bestimmungen der Erbringung der Dienstleistungen widersprechen oder wenn schwerwiegende Rechts- und Reputationsschäden drohen.
Auf diese Bestimmung nahm die Anwältin von Postfinance Bezug. Wenn das Geldinstitut für Vekselberg ein Konto eröffnen würde, bestehe das Risiko, dass Postfinance von sekundären US-Sanktionen betroffen wären. Dies dann, wenn das Institut eine signifikante Transaktion für Vekselberg erleichtere oder ausführe. Dieses Risiko gelte es auszuräumen, und das gehe nur ohne Konto.
Vier Angestellte von Postfinance hörte sich das Gericht als Zeugen an. Einer sagte, Postfinance gehe grundsätzlich keine Geschäftsbeziehungen mit sogenannten SDN-Personen ein. Das sind Personen, deren Namen auf Sanktionslisten der USA erscheinen.
Die Zeugen sagten auch, wenn Vekselberg ein Konto bei Postfinance hätte, wäre die Betreuung dieses Kontos sehr aufwändig. Bis zu drei Personen müssten jede Zahlung an oder von Vekselberg überprüfen. Auch drohten Probleme mit Partnerbanken im Ausland.
Vekselbergs Anwalt wiederum sagte, sein Mandant wolle kein Geschäftskonto eröffnen, sondern nur ein Privatkonto. Ein solches Konto eröffnen dürfe Postfinance für Vekselberg auch gemäss US-Recht.
Urteil in den nächsten Wochen
Das Berner Gericht unternahm am Dienstag den Versuch, eine Einigung zwischen den Parteien herbeizuführen, doch ohne Erfolg. Die beiden Parteien werden ihm nun schriftlich ihre Parteivorträge einreichen, danach entscheidet das dreiköpfige Gremium.
Es wird das Urteil schriftlich eröffnen und gibt sich dafür Zeit bis Ende Oktober, wie der vorsitzende Richter sagte.
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