Wer der Kantonsverwaltung angebliche Missstände meldet, muss damit rechnen, dass seine Identität aufgedeckt wird - selbst wenn ihm die Behörden Anonymität zusichern. Das geht aus einem neuen Urteil des bernischen Verwaltungsgerichts hervor.
Konkret meldete 2015 eine Bernerin oder ein Berner dem kantonalen Veterinärdienst, auf dem Hof eines Bauern im Kanton Bern gebe es tierschutzrechtliche Missstände. Der Veterinärdienst kontrollierte daraufhin den Bauernhof und stellte gewisse Mängel fest.
Der Bauer behob diese teilweise sofort und teilweise nach der Kontrolle. Insgesamt waren die Vorwürfe des Anzeigers unzutreffend, wie aus dem am Donnerstag veröffentlichten Urteil hervorgeht. Der Veterinärdienst verzichtete in der Folge, ein Verfahren zu eröffnen.
Nun wollte der Bauer wissen, wieso der Veterinärdienst bei ihm aufgetaucht war, und verlangte Akteneinsicht. Nach Anhörung des Anzeigers der angeblichen Missstände entschied der Veterinärdienst, dem Bauern Akteneinsicht zu gewähren.
Dagegen erhob aber der Anzeiger Beschwerde bei der Volkswirtschaftsdirektion des Kantons Bern und - nach der Ablehnung derselben - beim Verwaltungsgericht. Wenn die Akten dem Bauern zugänglich gemacht würden, sehe dieser, wer die Anzeige eingereicht habe.
Es bestehe die Gefahr, dass sich der Bauer rächen wolle und Gewalt ausübe. Allenfalls könnten die Akten ja dem Bauer anonymisiert offengelegt werden. Der Anzeiger wies auch darauf hin, dass der Kantonstierarzt ihm zugesichert hatte, seine Meldung werde streng vertraulich behandelt.
Ziel: Fairness bei Streitigkeiten
Das kantonale Verwaltungsgericht schreibt nun im Urteil, grundsätzlich müsse zu seinen Anschuldigungen stehen, wer belastende Informationen über andere Personen mitteile. Wer einer Behörde Auskunft über andere Personen erteile, habe grundsätzlich keinen Anspruch darauf, dass diese Informationen den Betroffenen nicht mitgeteilt würden.
"Denn richtig verstandener Datenschutz will nicht ein Klima des Misstrauens und der Entstehung von Gerüchten und anonymer Verdächtigungen schaffen, sondern eine offene und faire Erledigung von Streitigkeiten ermöglichen."
Zwar könne es ein öffentliches Interesse an der Anonymität einer Auskunftsperson geben. Und aufgrund konkreter Umstände entscheide sich, ob Informanten im Einzelfall ein besonders schützenswertes Interesse an der Geheimhaltung hätten - dann etwa, wenn sie in ihrer Integrität gefährdet wären. Dafür gebe es aber in diesem Fall keine Hinweise.
Alles in allem habe die Vorinstanz korrekt zwischen dem Informationsanspruch des Bauern und den privaten Interessen des Anzeigers abgewogen. Anders als dies der Anzeiger behaupte, habe der Kantonstierarzt dieser Person Anonymität erst dann zugesichert, als dessen Meldung bereits vorgelegen habe.
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