Die Betreibergesellschaft der Autobahnraststätte Gunzgen Nord an der A1/A2 muss für Ertragsausfälle während des Autobahnausbaus von vier auf sechs Spuren in den Jahren 2011 und 2014 entschädigt werden. Dies entschied das Bundesgericht.
Über die Höhe der Entschädigung muss die eidgenössische Schätzungskommission befinden. Diese muss auch entscheiden, ob der Kanton Solothurn oder das Bundesamt für Strassen entschädigungspflichtig ist.
Der Präsident der Schätzungskommission hatte die Entschädigungspflicht im Mai 2016 vorerst abgelehnt. Auch das Bundesverwaltungsgericht, das sich danach mit der Sache befasste, wies das Ansinnen der Raststättenbetreiberin ab.
Das Bundesgericht kam zu einem anderen Schluss. Es stützte sich auf den Grundsatz, dass die Einwirkungen der Art, Stärke und Dauer nach übermässig sein müssen, damit eine Entschädigungspflicht besteht.
Das Bundesgericht stellte in diesem Zusammenhang fest, dass der Umsatz der Raststätte 2011, im ersten Jahr der Bauarbeiten, gegenüber 2010, nur geringfügig sank. 2012 brach der Umsatz gegenüber 2011 um 15 Prozent ein.
2013 und 2014 erfolgten weitere Einbrüche von je 10 Prozent gegenüber den jeweiligen Vorjahren. Während des Jahres 2014 war die Zufahrt zur Raststätte für zwei Monate gesperrt.
Zwischen den Verzweigung Härkingen SO und Wiggertal AG fliesst auf einer Länge von neun Kilometern sowohl der Verkehr der A1 als auch jener der A2. Das Teilstück wurde mit einem Aufwand von 230 Millionen Franken von vier auf sechs Spuren erweitert. Damit wurde die Kapazität von 80'000 auf 120'000 Fahrzeuge pro Tag erhöht.
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