DiebstahlBundesgericht pfeift Freiburger Kantonsgericht zurück
hn, sda
25.7.2024 - 14:14
Das Bundesgericht hat die Beschwerde eines Mannes gutgeheissen, der im Kanton Freiburg wegen eines Vermögensdelikts zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe verurteilt worden war. Die Vorinstanzen hätten den Fall zu Unrecht als bandenmässiges Vorgehen taxiert.
hn, sda
25.07.2024, 14:14
SDA
Das Kantonsgericht ging in seiner Beurteilung davon aus, dass der Beschwerdeführer in der Vergangenheit bereits an drei ähnlichen Fällen beteiligt war. Diese drei Fälle hätten die Freiburger Richter nicht zur Beurteilung heranziehen dürfen, kam das Bundesgericht zum Schluss. Dies, weil der Beschwerdeführer in keinem dieser Fälle verurteilt worden war. Damit könne seine Beteiligung nicht als erwiesen angesehen werden.
Die Freiburger Justiz habe damit die Unschuldsvermutung verletzt, heisst es in dem am Donnerstag publizierten Urteil. Ebenfalls nicht durchgehen liess das Bundesgericht die Qualifikation des bandenmässigen Vorgehens.
Für ein bandenmässiges Vorgehen müssten verschiedene Bedingungen erfüllt sein, betonte das Bundesgericht. So müsse beispielsweise klar nachweisbar sein, dass sich die Täter mit dem Wunsch zusammengetan hätten, mehrere unabhängige Straftaten zu begehen. Die Begehung möglicher ähnlicher Straftaten reiche nicht aus. Nach dem Urteil des Bundesgerichts geht der Fall nun ans Freiburger Kantonsgericht zur Neubeurteilung zurück.
Der Beschwerdeführer überzeugte 2015 zusammen mit einem Komplizen ein Paar, sich gegen eine Provision von 350'000 Franken an einem Unternehmen zu beteiligen.
Bei einem ersten Treffen musste das Paar das Geld lediglich vorzeigen. Die Summe, so die Täter, könne vorerst noch beim Paar verbleiben, bis der Deal perfekt sei. Die Täter steckten die Noten in einen Umschlag, der angeblich zur Sicherheit mit Klebeband verschlossen wurde. Während des Vorgangs lenkten die Täter das Paar ab und tauschten das Couvert mit dem Geld gegen eins ohne Geld aus. Das Paar bemerkte den Betrug später und erstattete Anzeige.
Der Beschwerdeführer wurde im Kanton Freiburg zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 36 Monaten, davon 18 Monate unbedingt, verurteilt.
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