Justiz Kein Aufenthaltsrecht für Hausangestellten aus dem Saanenland

hn, sda

4.1.2023 - 09:56

Schöner Schein: hinter mancher Chaletfassade im Saanenland arbeiten ausländische Hausangestellte unter prekären Bedingungen. (Symbolbild)
Schöner Schein: hinter mancher Chaletfassade im Saanenland arbeiten ausländische Hausangestellte unter prekären Bedingungen. (Symbolbild)
Keystone

Ein Hausangestellter einer saudiarabischen Familie im Saanenland verliert nach seinem Job auch seine Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz. Dagegen hat sich der Mann vor Verwaltungsgericht gewehrt – vergeblich.

Keystone-SDA, hn, sda

Das Verwaltungsgericht stellte sich hinter den Entscheid der Vorinstanz, die Aufenthaltsbewilligung nicht zu verlängern, da der Grund für den Aufenthalt des Ausländers in der Schweiz mit dem Jobverlust wegfalle.

Der von den Philippinen stammende Mann reiste 2011 in die Schweiz ein und trat eine Stelle in einem Haushalt im Saanenland an, wo bereits seine Schwester als Kindermädchen tätig war.

Die Behörden stellten ihm eine Aufenthaltsbewilligung aus, die jeweils verlängert wurde. Sie enthielt unter anderem den Passus, dass bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses sein Aufenthaltszweck in der Schweiz erfüllt sei und er das Land wieder verlassen müsse. Auch ein Stellen- und Funktionswechsel sei nicht gestattet.

2017 stand der Mann ohne Arbeit da, weil er sich nach eigenen Angaben gegen die miserablen Arbeitsbedingungen bei seinem Arbeitgeber gewehrt hatte. Seine Schwester, die als Nanny in der Familie arbeitete, hatte den Behörden von ausbeuterischen Verhältnissen berichtet, worauf eine Strafuntersuchung in Gang kam.

Das Verwaltungsgericht kommt in seinem Anfang Woche publizierten Urteil zum Schluss, dass der mit der Aufenthaltsbewilligung verknüpfte Passus rechtens ist. Auch die Kopplung des Anwesenheitsrechts an eine bestimmte Arbeitsstelle sei korrekt. Dies selbst dann, wenn «Arbeitsverhältnisse insbesondere von Hausangestellten, die im Haushalt der Arbeitgebenden wohnen, missbrauchsanfällig sein mögen», heisst es im Urteil.

Aus dem Strafverfahren seiner Schwester gegen den Arbeitgeber könne der Mann nichts zu seinen Gunsten ableiten, hält das Verwaltungsgericht weiter fest. Er leite seine Vorhalte bloss pauschal aus den von der Schwester bekannt gemachten Umständen ab. Was zu seiner Kündigung geführt hatte, habe der Mann nie detailliert dargelegt.

Auch ein Härtefall sei der HIV-positive Mann nicht, kommt das Gericht zum Schluss. Zwar möge die Gesundheitsversorgung auf den Philippinen nicht dem Standard in der Schweiz entsprechen, dennoch könne er in seiner Heimat angemessen behandelt werden, namentlich in der Hauptstadt Manila, wo der Mann bis ins Erwachsenenalter gelebt hatte.

Nicht gelten liess das Gericht auch den Einwand, dass der Mann als Homosexueller und HIV-Infizierter auf den Philippinen diskriminiert werde und kaum Aussicht auf eine Arbeitsstelle habe. Dem Mann drohten keine Nachteile, die eine Rückkehr unzumutbar erscheinen liessen. Einer Reintegration stünden keine unüberwindlichen Hindernisse im Weg.

Der Beschwerdeführer habe immer wieder Ferien in seinem Heimatland verbracht und auch Geschwister, die dort lebten. Das Verwaltungsgericht wies die Beschwerde des Mannes in diesem Sinne ab. Das Urteil kann ans Bundesgericht weitergezogen werden.