Coronavirus – Bern Keine Strafverfolgung wegen offener Skigebiete

SDA

14.5.2020 - 17:28

Laut der Berner Justiz haben die Skigebiete, die am Samstag, 14. März noch geöffnet waren, nicht vorsätzlich gegen die Covid-Verordnung des Bundesrates vom 13. März verstossen. Dass es anfänglich zu unterschiedlichen Interpretationen kam, sei nachvollziehbar.

Dies geht aus der Verfügung der kantonale Staatsanwaltschaft hervor, die der Nachrichtenagentur Keystone-sda vorliegt. Darin begründet der Staatsanwalt für besondere Aufgaben, weshalb die von einer Privatperson eingereichte Klage nicht an die Hand genommen wird.

Im Visier des Klägers standen nebst den Jungfraubahnen auch der Berner Regierungspräsident Christoph Ammann. Dieser hatte die vom Bundesrat am 13. März verfügten Massnahmen zum Verbot von Veranstaltungen über 100 Personen zunächst so interpretiert, dass Skigebiete nicht zwingend geschlossen werden müssten, wenn die Empfehlungen des Bundesamtes für Gesundheit (BAG) eingehalten würden.

Diese Interpretation korrigierte die Berner Regierung am nächsten Tag, nachdem die Bundesbehörden klar gestellt hatten, dass auch Skigebiete ihren Betrieb nicht weiterführen dürfen. Ammann entschuldigte sich gleichzeitig für die aufgrund eines Missverständnis entstandenen «Irritationen».

Nicht mit Veranstaltungen vergleichbar

Aus Sicht der Staatsanwaltschaft ist die anfänglich unterschiedliche Interpretation nachvollziehbar: Beim Betrieb eines Skigebietes handle es sich nicht um die Durchführung einer Veranstaltung, zumal sich die Besucher nicht träfen, kein gemeinsames Programm absolvierten und sich auf einem grossen Gebiet verteilten.

Den in den Weisungen des Bundes explizit aufgeführten Unterhaltungs- und Freizeitbetrieben sei gemeinsam, dass sich dort Menschen in einem begrenzten und meist geschlossenen Bereich ansammelten.

Bis zur präzisierenden Medienmitteilung des BAG vom 14. Januar könne daher nicht von einer «vorsätzlichen Widersetzung» gegen angeordnete Massnahmen ausgegangen werden, so die Staatsanwaltschaft. Die Verfügung zur «Nichtanhandnahme» kann innert 10 Tagen bei der Beschwerdekammer des Obergerichts des Kantons Bern angefochten werden.

Nicht nur bei Berner Skigebieten herrschte am Freitag 13. und Samstag 14. März Unklarheit, was galt oder nicht. Auch die Bündner Regierung gab zuerst bekannt, Skigebiete könnten öffnen, korrigierte dann aber diesen Befund.

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