Die Berner Kantonsregierung hat kürzlich festgehalten, unter welchen Bedingungen Polizeieinsätze gefilmt werden dürfen und das Material veröffentlicht werden darf: Wenn der Ablauf des Ereignisses im Vordergrund steht, nicht einzelne Personen.
In diesen Fällen sei es «grundsätzlich zulässig», Polizeieinsätze aufzunehmen und zu veröffentlichen. Das steht in der Antwort des Regierungsrats auf eine im vergangenen September eingereichte Anfrage der Berner Grossrätin Christa Ammann (Alternative Linke).
Die Veröffentlichung von Aufnahmen, auf denen einzelne betroffene Personen und Polizisten im Einsatz klar identifizierbar seien, stelle jedoch eine Persönlichkeitsverletzung dar.
Jedem Polizeieinsatz liege eine unterschiedliche Ausgangslage zugrunde. Somit könne auch die konkrete Handhabe im Umgang mit Videoaufnahmen von Dritten differenziert ausfallen, heisst es weiter.
Da eine Videoaufnahme unter Umständen von der gefilmten Person nicht bemerkt werde oder diese im fraglichen Moment nicht reagieren könne, könnten sich Polizisten «darum bemühen», die Aufnahme «soweit möglich zu unterbinden». Insofern könnten je nach Situation verschiedene zivil-, straf- und verwaltungsrechtliche Bestimmungen zum Tragen kommen.
Diese Thematik werde den Polizistinnen und Polizisten im Rahmen der Ausbildung des Korps nach der Berufsprüfung vermittelt. Bei der Ausbildung zum Thema «Eigenschutz durch Kommunikation» werde ein Fall angesprochen, bei dem die Polizistin respektive der Polizist von einer Drittperson gefilmt werde.
Zurück zur Startseite