VerwaltungsgerichtSohn des Florapark-Opfers pocht zu spät auf Genugtuung
zc, sda
4.1.2021 - 10:08
Der Sohn des Mannes, der 2008 im Berner Florapark erstochen wurde, soll keine Genugtuung erhalten. Er habe das Gesuch zu spät gestellt, befand das bernische Verwaltungsgericht.
Gemäss Opferhilfegesetz müsse das Gesuch um Entschädigung und Genugtuung innert fünf Jahren eingereicht werden, hält das Gericht in dem am Montag publizierten Urteil fest. Ob damit das letzte Wort gesprochen ist, bleibt offen. Der Mann kann das Urteil ans Bundesgericht weiterziehen.
Sein Vater war in der Nacht auf den 18. November 2008 im Florapark mit rund hundert Messerstichen getötet worden. Die Täterin wurde 2010 wegen Mordes zu einer Freiheitsstrafe von 15 Jahren verurteilt. Sie lebt in der Vollzugsanstalt Hindelbank und unterzieht sich dort einer psychotherapeutischen Behandlung.
Der getötete Mann hinterliess einen Sohn und eine Tochter, die beide seit den späten 1980er-Jahren mit der Mutter in Frankreich leben. Die Berner Polizei informierte sie im November 2008 über den gewaltsamen Tod ihres Vaters.
Keine Einvernahme
Der Sohn macht geltend, die Behörden hätten ihn damals nicht über die Angebote der Opferhilfe ins Bild gesetzt. Das hätte die Polizei erst bei einer Einvernahme zwingend tun müssen, entgegnet das Verwaltungsgericht.
Die Kinder des Opfers seien aber gar nie befragt worden, weil die Täterin von Beginn weg geständig war und der Getötete ein Zufallsopfer war. Sohn und Tochter waren auch am Mordprozess nicht anwesend, weil sie nach eigenen Angaben keine Kenntnis vom Termin hatten.
2018, also zehn Jahre nach der Straftat, rief der Sohn die Kantonspolizei Bern an, die ihn an die Beratungsstelle der Opferhilfe verwies. Kurz darauf reichte der Mann vorsorglich ein Gesuch um Genugtuung ein, welche er später auf 25'000 Franken zuzüglich Zinsen seit 2008 bezifferte.
Keine Verfahrenskosten
Die bernische Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion (GSI) wies das Gesuch im Juli 2020 ab: Der Anspruch sei verwirkt. Das Verwaltungsgericht stellte sich nun hinter die Vorinstanz und entschied weiter, keine Verfahrenskosten zu erheben.
Der Beschwerdeführer beziehe in Frankreich Sozialhilfe, heisst es zur Begründung. Und seine Beschwerde sei nicht zum vornherein aussichtslos gewesen.
Das Opferhilfegesetz trat Anfang 2009 in Kraft, also kurz nach dem Mord im Florapark. Grundsätzlich gab es aber auch für diese Straftat einen Anspruch auf Genugtuung, da sie weniger als zwei Jahre vor Inkrafttreten des Gesetzes begangen wurde.
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